Bestattungspflicht: Wer ist für die Beisetzung zuständig?
Was versteht man unter der Bestattungspflicht?
Aktualisiert am 15. Juli 2024
Lesezeit: 5 Minuten
Das Wichtigste zur Bestattungspflicht
- Die Bestattungspflicht regelt, dass von den Angehörigen der verstorbenen Person eine ordnungsgemäße Bestattung veranlasst werden muss
- Die Bestattungspflicht wird durch das Bestattungsgesetz geregelt, welches von Bundesland zu Bundesland variieren kann
- In der Regel sind Angehörige in folgender Reihenfolge bestattungspflichtig: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder
- Will oder kann kein Angehöriger die Beisetzung organisieren, kümmert sich das zuständige Ordnungsamt darum, kann diese Leistung jedoch in Rechnung stellen
- Bestattungspflichtige Angehörige müssen nicht zwingend die Bestattungskosten tragen, dies wird wiederum von der Kostentragungspflicht geregelt
Tritt ein Todesfall ein, greift automatisch die sogenannte Bestattungspflicht, die in Deutschland im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist. Diese verpflichtet die Angehörigen der verstorbenen Person dazu, eine ordnungsgemäße Bestattung zu veranlassen. Neben der Bestattungspflicht gilt zudem die Friedhofspflicht. Sie besagt, dass nach einem Todesfall eine Bestattung nur auf einem dafür vorgesehenen Friedhof erfolgen darf.
Ausnahmen von der Friedhofspflicht stellen unter anderem die Seebestattung im Meer und die Baumbestattung in einem Bestattungswald, wie dem FriedWald oder RuheForst dar. Die Art der Beisetzung richtet sich nach dem letzten Willen der verstorbenen Person. Ist deren Bestattungswunsch nicht bekannt, hat der bestattungspflichtige Angehörige diese Entscheidung zu treffen.
Wen betrifft die Bestattungspflicht?
Von der Bestattungspflicht sind die nahen Angehörigen betroffen, und zwar auch, wenn zur verstorbenen Person kein Kontakt bestand. Der vorrangig bestattungspflichtige Angehörige ist in der Regel der Ehepartner. Ist dieser nicht vorhanden, sind die Kinder der verstorbenen Person in der Pflicht, die Bestattung zu veranlassen.
Hat eine verstorbene Person keine Kinder, sind in absteigender Reihenfolge Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder von der Bestattungspflicht betroffen. Die Bestattungsgesetze der meisten Bundesländer sehen dabei vor, dass der bestattungspflichtige Angehörige volljährig sein muss, andernfalls trifft ihn die Bestattungspflicht nicht. In manchen Bundesländern können Verwandte bis zum 3. Grad erfasst werden. Somit kann die Bestattungspflicht auch Neffen, Nichten, Onkel und Tanten einschließen. Sind keine Personen vorhanden, die nach einem Todesfall verpflichtet sind, den Leichnam zu bestatten oder möchte von den bestattungspflichtigen Angehörigen niemand die Organisation der Bestattung übernehmen, fällt diese Aufgabe dem örtlichen Ordnungsamt zu.
Aber Achtung: In einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, handeln bestattungspflichtige Angehörige ordnungswidrig, wenn sie sich weigern, für die Bestattung zu sorgen. Dies kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Trägt der bestattungspflichtige Angehörige die Kosten der Bestattung?
Nicht unbedingt, denn für die Bestattungskosten müssen nach § 1968 BGB die Erben der verstorbenen Person aufkommen, unabhängig davon, ob sie auch bestattungspflichtig sind. Die Kostentragungspflicht verpflichtet die Erben zwar zur Übernahme der Kosten, damit ist jedoch kein Bestimmungsrecht über die Bestattungsart und die Gestaltung der Beisetzung verbunden. Dieses obliegt allein der Person, die im Rahmen der Bestattungspflicht für die Organisation der Beisetzung verantwortlich ist.
Das bedeutet: Selbst, wenn eine bestattungspflichtige Person ihr Erbe ausschlägt, steht sie der verstorbenen Person gegenüber weiterhin in der Bestattungspflicht. Wiederum hat ein Erbe, der selbst nicht bestattungspflichtig ist, auch nicht das Recht, über die Details der Beisetzung zu bestimmen, obwohl er für die Kosten aufkommen muss. Dies gilt auch, wenn zwischen der verstorbenen Person und ihren bestattungspflichtigen Angehörigen kein Kontakt mehr besteht.
Tritt ein Todesfall ein, greift automatisch die sogenannte Bestattungspflicht, die in Deutschland im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist. Diese verpflichtet die Angehörigen der verstorbenen Person dazu, eine ordnungsgemäße Bestattung zu veranlassen. Neben der Bestattungspflicht gilt zudem die Friedhofspflicht. Sie besagt, dass nach einem Todesfall eine Bestattung nur auf einem dafür vorgesehenen Friedhof erfolgen darf.
Ausnahmen von der Friedhofspflicht stellen unter anderem die Seebestattung im Meer und die Baumbestattung in einem Bestattungswald, wie dem FriedWald oder RuheForst dar. Die Art der Beisetzung richtet sich nach dem letzten Willen der verstorbenen Person. Ist deren Bestattungswunsch nicht bekannt, hat der bestattungspflichtige Angehörige diese Entscheidung zu treffen.
Wen betrifft die Bestattungspflicht?
Von der Bestattungspflicht sind die nahen Angehörigen betroffen, und zwar auch, wenn zur verstorbenen Person kein Kontakt bestand. Der vorrangig bestattungspflichtige Angehörige ist in der Regel der Ehepartner. Ist dieser nicht vorhanden, sind die Kinder der verstorbenen Person in der Pflicht, die Bestattung zu veranlassen.
Hat eine verstorbene Person keine Kinder, sind in absteigender Reihenfolge Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder von der Bestattungspflicht betroffen. Die Bestattungsgesetze der meisten Bundesländer sehen dabei vor, dass der bestattungspflichtige Angehörige volljährig sein muss, andernfalls trifft ihn die Bestattungspflicht nicht. In manchen Bundesländern können Verwandte bis zum 3. Grad erfasst werden. Somit kann die Bestattungspflicht auch Neffen, Nichten, Onkel und Tanten einschließen. Sind keine Personen vorhanden, die nach einem Todesfall verpflichtet sind, den Leichnam zu bestatten oder möchte von den bestattungspflichtigen Angehörigen niemand die Organisation der Bestattung übernehmen, fällt diese Aufgabe dem örtlichen Ordnungsamt zu.
Aber Achtung: In einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, handeln bestattungspflichtige Angehörige ordnungswidrig, wenn sie sich weigern, für die Bestattung zu sorgen. Dies kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Trägt der bestattungspflichtige Angehörige die Kosten der Bestattung?
Nicht unbedingt, denn für die Bestattungskosten müssen nach § 1968 BGB die Erben der verstorbenen Person aufkommen, unabhängig davon, ob sie auch bestattungspflichtig sind. Die Kostentragungspflicht verpflichtet die Erben zwar zur Übernahme der Kosten, damit ist jedoch kein Bestimmungsrecht über die Bestattungsart und die Gestaltung der Beisetzung verbunden. Dieses obliegt allein der Person, die im Rahmen der Bestattungspflicht für die Organisation der Beisetzung verantwortlich ist.
Das bedeutet: Selbst, wenn eine bestattungspflichtige Person ihr Erbe ausschlägt, steht sie der verstorbenen Person gegenüber weiterhin in der Bestattungspflicht. Wiederum hat ein Erbe, der selbst nicht bestattungspflichtig ist, auch nicht das Recht, über die Details der Beisetzung zu bestimmen, obwohl er für die Kosten aufkommen muss. Dies gilt auch, wenn zwischen der verstorbenen Person und ihren bestattungspflichtigen Angehörigen kein Kontakt mehr besteht.
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Welche Details müssen bestattungspflichtige Angehörige beachten?
Nach dem Tod eines Menschen ist eine Leichenschau nach dem Bestattungsgesetz zwingend vorgeschrieben. Diese wird in der Regel von einem Arzt durchgeführt und muss von den bestattungspflichtigen Angehörigen veranlasst werden. Der Arzt muss den Tod zweifelsfrei feststellen und schriftlich im Totenschein bestätigen. Danach muss durch die bestattungspflichtige Person eine Sterbefallanzeige an das Standesamt erfolgen.
Mit der eigentlichen Bestattung wird in der Regel ein Bestattungsunternehmen beauftragt, über etwaige Vorschriften bei den weiteren Abläufen müssen Sie sich in diesem Fall keine Gedanken machen, da das Bestattungsinstitut alle weiteren Formalitäten für Sie übernimmt. Das Bestattungshaus regelt alles nach Ihren Wünschen und achtet auf die Fristen und Vorgaben, die das Gesetz vorsieht. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die verstorbene Person zugestimmt hat, ihren Körper nach Eintritt des Todes wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Zweck kann eine Plastination sein. In diesem Fall entfällt die Bestattungspflicht.
Bestattungspflichtige Angehörige entlasten
Wollen Sie Ihren Abschied selbstbestimmt gestalten und Ihre bestattungspflichtigen Angehörigen entlasten, empfiehlt es sich, schon zu Lebzeiten eine Bestattungsvorsorge abzuschließen. So beugen Sie nicht nur Konflikten zwischen Ihren Hinterbliebenen vor, Sie gehen ebenfalls sicher, dass Ihre Bestattungswünsche nach Ihren Vorstellungen umgesetzt werden. Mit einer Vorsorge können Sie frühzeitig festlegen, an welchem Ort und in welcher Form die eigene Beisetzung erfolgen soll. Darüber hinaus enthält sie alle relevanten Informationen zum Ablauf von Bestattung und Trauerfeier.
Eine Bestattung ist mit Kosten verbunden, deren Höhe je nach Art und Umfang variiert. Um sicherzustellen, dass Ihre Bestattungswünsche im Sterbefall auch wirklich umsetzbar sind, können Sie zu Lebzeiten ebenfalls finanziell vorsorgen. Schließen Sie beispielsweise eine Bestattungsvorsorge mit Treuhandkonto ab, müssen Ihre bestattungspflichtigen Angehörigen nicht mit ihrem persönlichen Geld in Vorleistung treten. Im mymoria Vorsorgeportal bieten wir Ihnen die Möglichkeit, in wenigen Schritten eine individuelle Bestattungsvorsorge mit Treuhandkonto abzuschließen. Die Anmeldung im Portal ist kostenfrei.
Häufige Fragen zur Bestattungspflicht
Wer in Deutschland für die Beisetzung einer verstorbenen Person zuständig ist, wird durch die sogenannte Bestattungspflicht geregelt. In den meisten Bundesländern sind Angehörige in folgender Reihenfolge bestattungspflichtig: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.
Wer bestattungspflichtig ist, wird in Deutschland durch die Bestattungsgesetze der verschiedenen Bundesländer geregelt. In der Regel sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person bestattungspflichtig.
Die Bestattungspflicht bezeichnet die Pflicht der Hinterbliebenen, sich um die notwendigen Formalitäten im Todesfall zu kümmern. Dazu gehören beispielsweise die Organisation der Leichenschau, die Todesfallanzeige beim Ordnungsamt sowie die Beisetzung der verstorbenen Person.
Wurden Sie im Testament als Erbe eingesetzt oder sind Sie gesetzlicher Erbe, sind Sie zur Kostentragung verpflichtet. Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, die ebenfalls kostentragungspflichtig ist. Diese Regelung besteht unabhängig von der Bestattungspflicht.