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Pflichtteil Erbe - Wer hat Anspruch trotz Testament?

Pflichtteil am Erbe: Diese Regeln gelten

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Laut deutschem Erbrecht erhalten enterbte Personen einen Pflichtteil: Erbe oder nicht, ein bestimmter Mindestanspruch ist gesetzlich festgeschrieben. Doch für wen gilt er, wie lässt sich der Pflichtteil berechnen und was müssen Betroffene beachten?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum Pflichtteil am Erbe

  • Durch den Pflichtteil bekommen auch enterbte Angehörige einen finanziellen Erbanteil
  • Enterbte Abkömmlinge, Ehepartner, Eltern und Geschwister sind pflichtteilsberechtigt
  • Grundsätzlich bildet die Hälfte des gesetzlichen Erbteils die Höhe des Pflichtteils vom Erbe
  • Wer bei einem Todesfall Anspruch auf einen Pflichtteil hat, hängt von den Erbordnungen ab
  • Unter bestimmten Umständen können Personen ihren Pflichtteil vom Erbe nicht einfordern

Pflichtteil vom Erbe: Gesetzgebung in Deutschland

Normalerweise erben Hinterbliebene nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn Menschen selbst bestimmen wollen, was mit ihrem Erbe und Vermächtnis geschieht, können sie zu Lebzeiten ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag aufsetzen – das fällt unter die sogenannte Testierfreiheit. Neben der Zuweisung von Erbanteilen ist es auch möglich, Angehörige direkt von einem Erbe auszuschließen. Allerdings gewährt die Gesetzgebung in Deutschland den Erblassenden nicht die vollständige Kontrolle. So greift der Pflichtteil am Erbe trotz Testament – tatsächlich ist das sogar eine Grundvoraussetzung.

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Was ist der Pflichtteil?

Die gesetzliche Grundlage des Pflichtteils ist der Paragraf 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er bestimmt, wie sich der Nachlass einer verstorbenen Person unabhängig von einer individuell festgelegten Erbfolge verteilt. Danach können Angehörige, die explizit vom Erbe ausgeschlossen sind, eine Mindestbeteiligung beanspruchen.

Der Pflichtteil bezieht sich immer auf einen geldlichen Anspruch – konkrete Gegenstände, Autos, Immobilien und dergleichen sind daher ausgeschlossen, können als rechnerischer Wert aber anteilig zum Pflichtteil des Erbes gehören. Andersherum gilt das ebenso: Auszahlungsverantwortliche dürfen den Pflichtteil nicht mit Sachwerten begleichen.

Sobald ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss ihn die Erbengemeinschaft auszahlen. Um den Pflichtteil geltend zu machen, sollten sich berechtigte Personen zunächst eine umfangreiche Nachlassübersicht besorgen. Anschließend sollten sie den daraus ermittelten Pflichtteil vom Erbe schriftlich bei den Erbenden einfordern. Für die Geltendmachung haben Angehörige drei Jahre Zeit – das ist die offizielle Verjährungsfrist. Weigern sich die Erbenden, den Pflichtteil auszuzahlen, können Betroffene beim Nachlassgericht eine entsprechende Klage einreichen.

Wann greift der Pflichtteil beim Erbe?

Das Gesetz soll nahe Angehörige vor willkürlichen Entscheidungen erblassender Personen schützen und die über das Ableben hinaus geltende Fürsorgepflicht wahren. Der Pflichtteil ist demnach nur relevant, wenn beispielsweise ein Testament existiert, das prinzipiell erbberechtigte Menschen enterbt.

Zudem entsteht ein Anrecht auf den Pflichtteil, wenn Angehörige ihr Erbe ausschlagen oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlich geregelten Erbteils bedacht wurden. Verzichten grundlegend erbberechtigte Personen bereits zu Lebzeiten der erblassenden Person vertraglich auf ihr Erbe, entfällt ihr Anspruch auf den Pflichtteil.

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Wem spricht das Erbrecht einen Pflichtteil am Erbe zu?

Bei einer Erbschaft gilt der Pflichtteil für nahe Angehörige. Laut BGB zählen in erster Linie die Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie die Kinder der erblassenden Person dazu. Sind diese Angehörigengruppen nicht vorhanden oder nicht mehr am Leben, sind auch die Eltern sowie weitere Abkömmlinge der erblassenden Person pflichtteilsberechtigt – also die Kindeskinder wie Enkel, Urenkel und so weiter. Gleiches gilt für die Nachkommen der Eltern.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entfällt, wenn es zu einem vorzeitigen Erbausgleich gekommen ist, das Erbe ausgeschlagen wurde oder die erblassende Person und der Erbende einen Pflichtteilsverzicht vereinbart haben. In seltenen Fällen ist auch ein Pflichtteilsentzug möglich. Dabei wird die pflichtteilsberechtigte Person vollständig enterbt, beispielsweise, weil sie sich gegenüber dem Erblasser schuldhaft verhalten hat.

Doch wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe und welche besonderen Regelungen gelten für die verschiedenen anspruchsberechtigten Personengruppen?

Wie hoch ist der Pflichtteil am Erbe?

Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus dem Nachlasswert und der Pflichtteilsquote. Um den konkreten Nachlasswert festzustellen, muss zunächst eine Bestandsaufnahme der Erbmasse durchgeführt und deren Gesamtwert ermittelt werden. Die Summe aller Vermögenswerte bildet den sogenannten Aktivnachlass, von welchem anschließend der Passivnachlass abgezogen wird. Zum Passivnachlass zählen beispielsweise die Beerdigungskosten oder die Kosten für das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses. Offene Schulden und Rechnungen des Erblassers können ebenfalls mit dem Aktivnachlass verrechnet werden. Daraus ergibt sich der Nachlasswert.

Wollen Sie den Pflichtteil einer Erbschaft berechnen, müssen Sie außerdem die Pflichtteilsquote ermitteln. Diese ergibt sich grundsätzlich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, welchen die betroffene Person erhalten hätte, wenn sie nicht enterbt worden wäre. Bei der Berechnung des Pflichtteils vom Erbe greift die gesetzliche Erbfolge.

Ein simples Rechenbeispiel: Wenn ein Witwer mit zwei Kindern verstirbt und eines zuvor vom Erbe ausgeschlossen hat, hat das enterbte Kind einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel des gesamten Erbes – also 50 Prozent des theoretisch zustehenden gesetzlichen Erbteils, der im Erbschein stehen würde.

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Erbe und Pflichtteil: Besondere Regelungen

Dem Erbrecht nach haben vorrangig Ehegatten, sowie Kinder und Enkel des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil. Doch erben Ehepartner immer denselben Pflichtteil? Wie hoch ist der Pflichtteil am Erbe für Kinder? Und wann sind die Geschwister oder Eltern von erblassenden Personen pflichtteilsberechtigt?

Der Pflichtteilsanspruch orientiert sich vorrangig am Verwandtschaftsgrad und der daraus resultierenden Erbordnung. Zu den gesetzlich Erbenden der ersten Ordnung zählen die Kinder und anderen Abkömmlinge der erblassenden Person. Teil der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, während die dritte Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge umfasst.

Wie ist der Ehepartner-Pflichtteil beim Erbe geregelt?

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehepartnern hängt davon ab, welche anderen Erbenden noch existieren. Leben noch Angehörige der ersten Ordnung, hat der Ehepartner einen Anspruch auf ein Viertel des Erbes, woraus sich ein Pflichtteil von einem Achtel ergibt. Wenn sich der gesetzliche Erbanteil nach Erbenden zweiter oder dritter Ordnung bemisst, können hinterbliebene Ehepartner nach dem Erbrecht grundlegend die Hälfte beanspruchen und sind bei einer Enterbung somit zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil vom Erbe kann höher ausfallen, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft – das gilt bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag automatisch – lebten und die verstorbene Person während der gemeinsamen Ehe mehr Gewinn erzielte. Die sogenannte güterrechtliche Lösung spricht dem hinterbliebenen Ehepartner dann gegebenenfalls 50 Prozent des Überschusses zu.

Was gilt beim Pflichtteil für Kinder?

Grundsätzlich gilt: Bei mehreren Kindern erben alle zu gleichen Teilen. Allerdings richtet sich der Pflichtteil vom Erbe für Kinder nach den Ansprüchen etwaiger Ehepartner, die immer vorher berücksichtigtwerden. Ist kein Partner vorhanden, bekommen die Kinder des Erblassenden per Gesetz regulär das komplette und als Pflichtteil die Hälfte des Vermögens. Wenn ein Kind bereits verstorben ist und selbst ein Kind hinterlassen hat, geht dessen Anspruch auf dieses Enkelkind der erblassenden Person über.

Eine Sonderform im Pflichtteilsrecht ist das Berliner Testament, mit dem Eheleute festlegen, dass die Kinder erst erben können, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Weil das Erbrecht trotzdem einen Pflichtteil für Kinder vorsieht, enthält ein solches Testament manchmal eine Pflichtteilsstrafklausel. Dadurch haben Pflichtteilsberechtige negative Rechtsfolgen, wenn sie ihren Anspruch geltend machen.

Gibt es einen Pflichtteil für Geschwister und Eltern?

Die Eltern einer erblassenden Person zählen ebenso wie etwaige Geschwister zur zweiten Ordnung. Daher haben sie nur dann einen gesetzlichen Erbteils- und eventuellen Pflichtteilsanspruch, wenn keine Erbenden der ersten Ordnung existieren. Nach dem Stammesprinzip haben die Eltern immer zuerst einen Anspruch, sodass deren Nachkommen (die Geschwister der erblassenden Person) erst nach dem Ableben der Eltern erbberechtigt sind.

Verlust des Pflichtteilsanspruchs

Aus bestimmten, im BGB definierten, Gründen können erblassende Personen gesetzlich erbberechtigten Angehörigen nicht nur das Erbe selbst, sondern auch den Pflichtteilsanspruch verweigern. Der Pflichtteilsentzug kann gerichtlich standhalten, wenn die betroffene angehörige Person unter anderem:

  • das Ableben der erblassenden Person begünstigt hat oder verantwortet
  • das Leben ihres Ehepartners oder ihrer Abkömmlinge bedroht
  • einer vergleichbar nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
  • ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine der Personen begeht
  • zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde

Die erblassende Person muss ihre Entscheidung im Testament oder Erbvertrag explizit begründen.

Maria Anwari, Rechtsexpertin

Erbrechtsexpertin Maria Anwari zum Pflichtteil

Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.

Pflichtteil - Häufig gestellte Fragen

Durch den Pflichtteil vom Erbe wird enterbten Angehörigen ein finanzieller Mindestanspruch am Gesamterbe zugesprochen. Dies erfolgt durch ein Testament oder einen Erbvertrag.

Unmittelbare Angehörige wie die Kinder und Ehepartner der erblassenden Person sind primär pflichtteilsberechtigt. Unter bestimmten Umständen können auch enterbte Eltern, Enkel und Geschwister einen Pflichtteil einfordern.

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Nachlasswert und der Pflichtteilsquote der berechtigten Person.

Im Regelfall bildet die Hälfte des gesetzlichen Erbteils die Höhe des Pflichtteils – wenn eine enterbte Person eigentlich Anspruch auf 50 Prozent des Erbes hätte, beträgt der Pflichtteil demnach ein Viertel des Erbes.

Pflichtteilsberechtigte Personen fordern ihren finanziellen Pflichtteil schriftlich bei den Erbenden ein.

Ja, wenn ein rechtsgültiger Anspruch besteht und die Erbenden der schriftlichen Aufforderung zur Auszahlung nicht nachkommen, können die berechtigten Personen ihren Pflichtteil beim Nachlassgericht einklagen.

Auch der aufs Erbe bezogene Pflichtteil für Kinder richtet sich nach dem gesetzlichen Anspruch und beträgt 50 Prozent vom theoretischen gesetzlichen Erbteil.

Erblassende Personen können Kinder und alle anderen pflichtteilsberechtigten Personen ausschließen, wenn sie die Pflichtteilsentziehung im Testament oder Erbvertrag nach Paragraf 2333 BGB begründen können.

Der Pflichtteil für Geschwister ist wie bei allen anderen berechtigten Personen grundsätzlich halb so hoch wie der jeweils gesetzliche Erbteilsanspruch.

An sich ist es nicht möglich, den Pflichtteil einzufordern, wenn die erblassende Person noch lebt. Eine Option wäre der Pflichtteilsverzicht, der mit einer individuell verhandelten Abfindung einhergeht.

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