Das Wichtigste zum Vermächtnis
- Mit einem Vermächtnis können Menschen ihre Hinterlassenschaft noch individueller verteilen
- Erblassende Personen können Gegenstände, Geldbeträge und mehr vermachen
- Vermächtnisnehmer erben nicht, Erbende können aber ein Vermächtnis erhalten
- Ein Vermächtnis muss in Schriftform in einem Testament oder Erbvertrag stehen
- Begünstigte müssen ihren Leistungsanspruch mündlich oder schriftlich geltend machen
Vermächtnis: Bedeutung
Wenn ein Mensch verstirbt, tritt der Erbfall ein. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Erbfolge, nach der sich eine Hinterlassenschaft je nach Verwandtschaftsgrad auf eine oder mehrere Personen verteilt. Erblassende können ihr Vermögen aber auch individuell zuweisen, indem sie Angehörige vom Erbe ausschließen, andere bevorzugen und Erbende zusätzlich oder Dritte mit einem Vermächtnis begünstigen.
Vermächtnis: Bedeutung
Wenn ein Mensch verstirbt, tritt der Erbfall ein. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Erbfolge, nach der sich eine Hinterlassenschaft je nach Verwandtschaftsgrad auf eine oder mehrere Personen verteilt. Erblassende können ihr Vermögen aber auch individuell zuweisen, indem sie Angehörige vom Erbe ausschließen, andere bevorzugen und Erbende zusätzlich oder Dritte mit einem Vermächtnis begünstigen.
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Was ist ein Vermächtnis?
Die erblassende Person kann einer anderen ein Vermächtnis im Testament oder in einem Erbvertrag zuschreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die begünstigte Person zu den regulären Erben zählt oder nicht. Der Paragraf 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bildet die rechtliche Grundlage für ein Vermächtnis – er spricht von einem sogenannten Vermögensvorteil. Dazu gehört alles im Rahmen eines Leistungsanspruchs wie konkrete Gegenstände und Geldbeträge sowie eine Rentenzahlung und ein Nutz- oder Wohnrecht. Vermächtnisnehmende erhalten die Zuwendung nicht automatisch, haben aber einen schuldrechtlichen Anspruch. Ein Vermächtnis ohne Testament oder Erbvertrag ist nicht möglich.
Wenn der vermachte Leistungsanspruch nach dem Tod der erblassenden Person nicht mehr zu erfüllen ist, beispielsweise weil ein Gegenstand zuvor verkauft wurde und nicht mehr zur Hinterlassenschaft gehört, entfällt der Anspruch in der Regel.
Vermächtnis: Welche Arten gibt es?
Um zu bestimmen, was mit dem eigenen Nachlass geschieht, können erblassende Personen neben der individuellen Erbverteilung auch ein oder mehrere Vermächtnisse schriftlich definieren. Es gibt verschiedene Varianten wie das sehr gängige Stück- und das flexiblere Wahlvermächtnis, die sich nach der Art der Zuwendung und möglichen Zusatzbestimmungen richten. Zu den wichtigsten Sonderformen zählen das Ersatz- und Nießbrauchsvermächtnis. Es kursieren teilweise verschiedene Begriffe, doch diese Arten gelten als geläufig:
- Stückvermächtnis
- Wahlvermächtnis
- Zweckvermächtnis
- Gattungsvermächtnis
- Quotenvermächtnis
- Untervermächtnis
- Verschaffungsvermächtnis
Das Stückvermächtnis ist die direkte Hinterlassenschaft einer gegenständlichen Sache oder eines Rechts wie eines Schmuckstücks oder eines Gewinns aus einem Gesellschaftsanteil. Bei der zweiten Variante kann der Vermächtnisnehmer aus mehreren Gegenständen wählen – gegebenenfalls trifft diese Entscheidung auch die beschwerte Person, die das Vermächtnis erfüllen muss. Das Zweckvermächtnis soll immer etwas ermöglichen – beispielsweise ein Studium.
Beim Gattungsvermächtnis ist die hinterlassene Sache nicht klar beschrieben und das Quotenvermächtnis weist eine Quote an der gesamten Hinterlassenschaft zu. Während das Untervermächtnis die Empfangenden zusätzlich mit einer Vermächtnisverantwortung gegenüber Dritten beschwert, muss die beschwerte Person bei einem Verschaffungsvermächtnis den entsprechenden Gegenstand zunächst besorgen.
Die Ersatzvariante greift, wenn Vermächtnisnehmende die Zuwendung ausschlagen oder nicht einfordern können, weil sie vor der Testamentseröffnung versterben. In dem Fall geht das Vermächtnisnicht automatisch auf die Erbenden über, sondern ist von Rechts wegen ungültig. Um das zu verhindern, ordnen erblassende Personen ein Ersatzvermächtnis an und bestimmen so die Reihenfolge.
Beim Nießbrauchsrecht kann die begünstigte Person das Vermächtnis in erweitertem Umfang nutzen. Wenn es sich beispielsweise auf Wohneigentum bezieht, regelt ein Nießbrauchsvermächtnis die Nutzung – und erweitert sie mitunter dahingehend, als dass die vermächtnisnehmende Person neben dem Wohnrecht auch das Recht erhält, das Objekt zu vermieten und die dadurch erwirkten Einnahmen zu behalten.
Welche Vor- und Nachteile hat ein Vermächtnis?
Prinzipiell ist das Vermächtnis eine gute Möglichkeit, die Erbschaft noch individueller zu gestalten und etwas Konkretes von der grundlegenden Erbmasse zu trennen. Ein großer Vorteil für die begünstigte Person: Sie muss sich nicht mit den Erbenden auseinandersetzen, sobald sie die Zuwendung erhalten hat, und es entfallen alle anderen möglichen Verpflichtungen, die mit einem generellen Erbteil zusammenhängen – wie die Erbaufteilung. Allerdings muss sie die Zuwendung einfordern und im ungünstigsten Fall sogar einklagen. Davon abgesehen kann bei einem Vermächtnis ein Leistungsanspruch an Bedingungen geknüpft sein.
Oft hat das Vermächtnis eine emotionalen Wert, denn viele Dinge sind mit einer Erinnerung verbunden – erblassende Personen können also mit einem Vermächtnis gewährleisten, dass ein bestimmter Gegenstand einen Menschen erreicht, der ihn schätzt. Zudem können Erblassende beispielsweise einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung spenden, ohne sie in irgendeiner Form am Erbe oder der Rechtsnachfolge zu beteiligen.
Vermächtnis versus Erbe
Obwohl die Begriffe klar voneinander zu trennen sind, gehören sie zu einer gemeinsamen Sache: der Erbschaft. Worin unterscheidet sich das Vermächtnis vom Erbe und kann dieselbe Person sowohl einen Erbteil als auch ein Vermächtnis erhalten?
Wie unterscheiden sich Erbe und Vermächtnis?
Erbende sind verglichen mit Vermächtnisnehmern in die Nachlassverwaltung einer verstorbenen Person involviert. Sie besitzen nicht nur Gegenstände oder haben Leistungsansprüche, sondern tragen alle mit der Erbschaft verknüpften Rechte und Pflichten – das schließt auch etwaige Schulden ein. Mit einem Vermächtnis bedachte Personen zählen hingegen nicht zum Kreis der Erbenden, denn das Vermächtnis steht nicht im Erbschein. Sie erhalten nur einen bestimmten Vermögensvorteil, müssen aber eine Erbschaftssteuer abführen.
So unterscheidet sich das Vermächtnis vom Erbe:
Regelungen | Vermächtnisnehmende | Erbende |
---|---|---|
Gehören zur Erbengemeinschaft | Nein | Ja |
Besitzen alle Nachlassgegenstände | Nein | Ja |
Müssen für Schulden haften | Nein, sofern zum Vermächtnis keine Schulden gehören | Ja |
Sind Teil des Erbscheines | Nein | Ja |
Können ablehnen | Gegenüber Beschwerten | Gegenüber Nachlassgericht |
Sind erbschaftssteuerpflichtig | Ja | Ja |
Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe
Weil die Erbenden deutlich mehr Rechte haben, können sie den Vermächtnisanspruch einer dritten Person anfechten, wenn die Hinterlassenschaft als verschuldet gilt. Unter Umständen muss die begünstigte Person einen bereits erfüllten Anspruch sogar rückgängig machen.
Erbe und Vermächtnisnehmer gleichzeitig: Geht das?
Erblassende Personen können Erbenden zusätzlich ein Vermächtnis hinterlassen. Der Fachbegriff lautet Vorausvermächtnis – es gilt als eine der bekanntesten Sonderformen. Noch spezieller ist die sogenannte Teilungsanordnung. Auch hier vermachen erblassende Personen den Erbenden etwas, der Leistungsanspruch wird allerdings mit dem Erbe verrechnet. Ist das Vermächtnis höher als das Erbe – hinsichtlich des jeweiliges Wertes – fallen zusätzliche Kosten an, weil die Begünstigten die Differenz selbst tragen müssen.
Wird eine erbberechtigte Person enterbt, beispielsweise durch ein Berliner Testament, hat sie trotzdem einen Anspruch am Erbe, der sich Pflichtteil nennt. Ein Vermächtnis umgeht diesen Teilanspruch nicht, sondern offeriert der betroffenen Person zwei Möglichkeiten: Sie wählt nur den verpflichtenden Teil oder sie entscheidet sich für das Vermächtnis und bekommt gegebenenfalls eine zusätzliche Differenz.
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Vermächtnis aufsetzen und annehmen
Wenn erblassende Personen einen Gegenstand oder einen anderen Leistungsanspruch vermachen möchten, müssen sie ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag aufsetzen. Dabei ist es wichtig, die Zuwendungen so klar und konkret wie möglich zu beschreiben. Weil Begünstige beispielsweise einen vermachten Gegenstand nicht automatisch erhalten, müssen sie ihren Anspruch aktiv geltend machen.
Wie formuliere ich ein Vermächtnis?
Ob Erbe oder Vermächtnis, die Formulierung im Testament oder Erbvertrag muss den letzten Willen unmissverständlich ausdrücken. Es existieren jedoch keine rechtsverbindlichen Regeln, wie erblassende Personen ein Vermächtnis aufsetzen und formulieren müssen.
Wird der letzte Wille nicht eindeutig formuliert oder ist die Wortwahl zu undifferenziert, entscheidet das Nachlassgericht, worum es sich bei einer niedergeschriebenen Begünstigung handelt. Dieser Prozess ist umständlich und führt nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen den Erbenden und dem Vermächtnisnehmer. Wer in seinem Testament also ein Vermächtnis festschreiben möchte, sollte eine klare und unmissverständliche Formulierung wählen. Zwei Beispiele für widersprüchliche Formulierungen:
- Ich vermache meiner Tochter mein komplettes Vermögen
- Meine Tochter erbt mein Monet-Kunstwerk
Im ersten Satz widerspricht die auf ein Vermächtnis weisende Formulierung „vermachen“ der auf ein Erbe deutenden Bezeichnung „komplettes Vermögen“. Im zweiten Beispiel steht zwar „erben“, da es sich um einen klar benannten Gegenstand handelt, spricht die Zuwendung aber für ein Vermächtnis. Eindeutiger wären diese Formulierungen:
- Ich vererbe meiner Tochter mein komplettes Vermögen
- Ich vermache meiner Tochter mein Monet-Kunstwerk
Als Grundregel gilt: Sobald sich der Inhalt auf verschiedene Weise auslegen lässt, ist er nicht ideal und sollte konkretisiert werden.
Muss ich ein Vermächtnis einfordern?
Nachdem das Nachlassgericht beispielsweise ein Testament eröffnet hat, informiert es die begünstigten Personen. Wer mit einem Vermächtnis bedacht wurde, erhält somit automatisch eine schriftliche Mitteilung und normalerweise eine Kopie des betreffenden Testamentsabschnitts.
Die Vermächtniserfüllung müssen Betroffene aber einfordern, denn im ersten Schritt bekommen Vermächtnisnehmende lediglich ein Forderungsrecht. Sie müssen ihren Anspruch demnach aktiv bei der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstreckung oder einer anderen vermächtnisnehmenden Person geltend machen, indem sie das Vermächtnis schriftlich oder mündlich annehmen. Insbesondere dann, wenn das Vermächtnis eine Immobilie betrifft, ist ein notariell beglaubigter Vermächtniserfüllungsvertrag notwendig.
Vermächtnisnehmer können ihren Vermögensanteil einfordern, sobald sie von ihm erfahren – sie müssen nicht warten, bis die Erbenden die Hinterlassenschaft auseinandergesetzt haben. Für ein Vermächtnis gilt eine Verjährung von drei Jahren – ausgehend vom Ende des Jahres, in dem der Leistungsanspruch offengelegt wurde. Für Immobilien und Grundstücke kann eine erweiterte Frist von bis zu zehn Jahren gelten.
Ausschlagung: Lässt sich ein Vermächtnis ablehnen?
Erbende können ein Erbe ausschlagen. Ebenso ist es Vermächtsnisbegünstigten möglich, den vermachten Leistungsanspruch abzulehnen. Dafür gibt es keine spezifische Frist: Entweder lassen sie die Verjährungsfrist ablaufen oder sie schlagen ihren Anspruch mittels einer Erklärung gegenüber den Vermächtnisbeschwerten aus.
Erbrechtsexpertin Maria Anwari
Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.
Vermächtnis – Häufig gestellte Fragen
Mit einem Vermächtnis nehmen erblassende Personen einen Teil ihrer Hinterlassenschaft aus dem Erbe heraus und vermachen es in der Regel einer bestimmten Person, die nicht zu den Erbenden gehört.
Das Vermächtnis muss zwingend im Testament oder Erbvertrag niedergeschrieben werden, um im Erbfall rechtsgültig zu sein.
Sofern die Hinterlassenschaft nicht verschuldet ist, können mit einem Vermächtis begünstigte Personen ihren Leistungsanspruch rechtswirksam geltend machen – sie können das Vermächtnis aber auch ablehnen.
Erbende treten die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person an und haben daher weitreichende Rechte und Pflichten, während Vermächtnisnehmende lediglich einen Vermögensvorteil erhalten.
Im Sinne einer Nachlassverbindlichkeit vermindert Vermächtniserfüllung die Steuerschuld der Erbenden.
Es gibt keinen direkten Unterschied zwischen Testament und Vermächtnis. Im Gegenteil: Wenn erblassende Personen beispielsweise einen Gegenstand vermachen wollen, müssen sie das entsprechende Vermächtnis zwingend ins Testament oder in den Erbvertrag schreiben.
Die vermächtnisnehmende Person ist erbschaftssteuerpflichtig.
Sobald die vermächtnisnehmende Person vom Nachlassgericht schriftlich über das zugesprochene Vermächtnis informiert wurde, kann sie es bei den Erbenden, einer testamentvollstreckenden Instanz oder einer anderen vermächtnisnehmenden Person einfordern.
Rechtlich bindende Regelungen gibt es nicht, allerdings sollten die Formulierungen immer klar zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis unterscheiden.
Typischerweise vermachen erblassende Personen Gegenstände wie Schmuck oder ein Auto, aber ein Vermächtnis kann auch ein Wohnrecht oder ein Geldbetrag sein.