
Sozialbestattung: Wie beantragen und welche Kosten entstehen?
Was kostet eine Sozialbestattung?
Die Organisation der Bestattung eines geliebten Menschen ist häufig nicht nur emotional eine Belastung, sondern auch finanziell. Die Sozialbestattung ermöglicht Angehörigen in einer schwierigen finanziellen Lage die Ausrichtung einer ortsüblichen und würdevollen Bestattung.
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Wer muss die Kosten der Bestattung tragen?
Die Kostentragungspflicht geht im deutschen Recht mit dem Erbrecht einher. Die Erben oder Unterhaltpflichtigen des Verstorbenen müssen also gemäß der gesetzlichen Kostentragungspflicht für die Kosten der Bestattung aufkommen. Daher stellt sich häufig auch die Frage nach der günstigsten Bestattung.
Die gesetzlich festgelegte Erbfolge greift in Deutschland, sofern vom Verstorbenen kein Testament mit einer individuellen Erbfolge aufgesetzt wurde. In absteigender Reihenfolge sind folgende Personengruppen erbberechtigt und damit aber auch verpflichtet, die Kosten einer Bestattung zu tragen:
- Ehegatte oder Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- volljährige Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft
- Sorgeberechtigte
- Großeltern
- Enkelkinder
- Verwandte bis zum 3. Grad
Gut zu wissen: Sollten bestattungspflichtige Hinterbliebene in einem Testament nicht berücksichtigt worden sein, können sie das Geld für die Bestattung bei den Erben einfordern.
Wer kann eine Sozialbestattung beantragen?
Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?
Ein Antrag auf Sozialbestattung kann vom gesetzlich verpflichteten Kostenträger, das heißt dem gesetzlichen oder testamentarischen Erbe gestellt werden. Dieser muss selbst im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften bedürftig sein, um eine Sozialbestattung beantragen zu können. Der Antragssteller muss jedoch nicht zwingend Sozialhilfeempfänger sein oder Arbeitslosengeld beziehen – auch Hinterbliebene mit einer geringen Rente oder einem niedrigen Einkommen können eine Sozialbestattung beantragen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§74 Sozialgesetzbuch XXII). Dafür überprüft das Sozialamt das Vermögen der bestattungspflichtigen Hinterbliebenen. Das Erbe muss vorrangig für anfallende Bestattungskosten verwendet werden, auch wenn dieses dabei vollständig aufgebraucht wird.
Antragsberechtigt sind demnach:
- Sozialhilfeempfänger
- Arbeitslosengeld II-Empfänger
- Personen mit geringem Einkommen
- Rentner
Können die Erben die Bestattungskosten aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation nicht zahlen, deckt auch das Erbe die Kosten nicht ab und hat der Verstorbene keine finanzielle Bestattungsvorsorge abgeschlossen, können die Kostentragungspflichtigen einen Antrag für eine Sozialbestattung stellen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag für eine Sozialbestattung ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Sofern der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt im jeweiligen Sterbeort zuständig. Regionale Informationen zu einzelnen Städten und fertige Antragsformulare finden Sie meist auf den Internetpräsenzen der jeweiligen Sozialämter.
Dokumente für die Antragstellung
Ein Antrag auf die Übernahme der Bestattungskosten kann bis zur Bewilligung mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für die Prüfung müssen einige Formularen ausgefühlt und verschiedene Dokumente sowie Einkommens- und Vermögensnachweise offengelegt werden.
Benötigte Dokumente des Verstorbenen
- Sterbeurkunde
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungsnachweise (Lebensversicherung, Bausparverträge)
- Zeitwert des PKW (falls vorhanden)
Benötigte Dokumente des Antragsstellers
- Erbschein oder Nachweis über Erbausschlag
- Kopie der Art sowie Höhe des monatlichen Einkommens der letzten drei Monate
- Nachweise über die monatlichen Belastungen
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Mietvertag mit der aktuellen Miethöhe
- Angaben zu weiteren Angehörigen
- Falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird, wird außerdem die Originalrechnung des Bestattungsinstitutes benötigt
Wann sollte eine Sozialbestattung beantragt werden?
Antragstellung vor der Bestattung
Sollte ein Antrag auf Kostenübernahme bereits vor der Bestattung gestellt werden, wird eine Sachleistung gewährt. Der Antragsteller erhält vom Sozialamt eine Kostenübernahmeerklärung, die beim beauftragten Bestatter vorgelegt werden muss. Der Bestatter stellt die Rechnung dann direkt beim zuständigen Sozialamt.
Häufig erhalten Antragsteller nach der Bestattung und Testamentseröffnung unerwartet Erbanteile. Sofern sich anhand des Erbes herausstellt, dass der Verstorbene über Vermögen verfügt hat, das nicht angerechnet wurde, muss der Antragsteller dem Sozialamt einen Teil der erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
Antragstellung nach der Bestattung
Ein Antrag auf Kostenübernahme kann aber auch nach der Bestattung in vollem Umfang gestellt werden. Sofern die ausgerichtete Bestattung die vorgeschriebenen Regelsätze des Sozialamtes übersteigt, muss der Antragsteller die Mehrkosten jedoch selbst tragen.
Deshalb unsere Empfehlung: Setzen Sie sich idealerweise bereits vor der Bestattung mit dem Sozialamt in Verbindung. So können Sie konkret erfragen, welche Leistungen übernommen werden und welche nicht.
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Welche Leistungen werden übernommen?
Kostenrahmen und Leistungsumfang für eine Sozialbestattung werden je nach Gemeinde und örtlichen Gegebenheiten individuell geregelt. Der Leistungsumfang orientiert sich meist an den durchschnittlichen örtlichen Kosten einer Bestattung. In der Regel übernimmt das Sozialamt folgende Leistungen:
- Feststellung des Todes durch einen Arzt sowie die Todesbescheinigung
- Überführungskosten
- Kosten für den Sarg oder die Urne
- Kremationskosten bei einer Feuerbestattung
- Sarg- bzw. Urnenträger
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- einfaches Grabmal (Holzkreuz, schlichtes Grabkissen, Namensplakette)
- schlicht gehaltene Trauerfloristik und Erstbepflanzung des Grabes
- Leistungen des Bestatters
Vorrangig wird versucht, den Preis für die Bestattung so gering wie möglich zu halten. Der Verstorbene hat jedoch Anspruch auf eine würde- sowie pietätvolle Bestattung. Für Außenstehende soll nicht erkennbar sein, dass es sich um eine Sozialbestattung handelt.
Welche Leistungen werden nicht übernommen?
Das Sozialamt ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche Kosten einer Bestattung zu tragen. Wünsche der Angehörigen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen für eine Bestattung übersteigen, werden in der Regel nicht berücksichtigt. Dazu zählen:
- Grabpflegekosten
- Trauerbekleidung
- Trauerkaffee
- Traueranzeigen
- Reisekosten der Trauergäste
- Trauerredner
Das Sozialamt kann kostengünstige Bestattungsvarianten empfehlen. Angehörige sind jedoch nicht verpflichtet, diesen Empfehlungen zu folgen. Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Bestattungsunternehmen zu sprechen und sich zu allen möglichen Varianten beraten zu lassen.
Antragsstellung unter Berücksichtigung der Bestattungsvorsorge
Sollte der Verstorbene in einer Bestattungsvorsorge bereits Vorstellungen für die eigene Bestattung vermerkt haben, wird nach Möglichkeit versucht, diese letzten Wünsche bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Diese müssen allerdings in einem vertretbaren finanziellen Rahmen liegen.



