Sterbefall
Welche steuerlichen Folgen hat ein Todesfall?
Der Tod des Ehepartners ist meist ein schwerer emotionaler Schlag. Dennoch müssen im Todesfall eine ganze Reihe organisatorischer Herausforderungen gemeistert werden. Und auch in steuerlicher Hinsicht kommen auf den Hinterbliebenen Veränderungen zu.
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Steuerklassenwechsel im Todesfall
Verdient ein Ehegatte deutlich mehr als der andere, entscheidet sich das Paar häufig für die Steuerklassenkombination III/V. Dadurch spart der besser verdienende Partner beträchtlich an Steuern, während der geringer verdienende Teil stärker belastet wird. Aufgrund des Gehaltsunterschieds steigt das Nettoeinkommen des Haushalts aber dennoch. Im Todesfall ergeben sich für den Hauptverdiener oder die Hauptverdienerin neben der emotionalen Belastung also auch noch steuerliche Nachteile. Zwar kann ein hinterbliebener Ehegatte in die Steuerklasse III wechseln oder diese beibehalten, allerdings nur bis zum Ende des auf den Tod des Ehepartners folgenden Kalenderjahres. Anschließend wird eine Neueinstufung erforderlich. Alleinstehende erhalten dann Steuerklasse I, Witwen und Witwer mit unterhaltsberechtigten Kindern Steuerklasse II.

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Können die Beerdigungskosten von der Steuer abgesetzt werden?
Nach § 1968 BGB sind die Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten des Erblassers verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Aufwendungen aber von der Steuer absetzen. Beerdigungskosten können immer dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Hinterbliebenen diese Aufwendungen aus rechtlichen Gründen übernehmen mussten oder aufgrund sittlicher Erwägungen freiwillig getragen haben und der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.
Als Erbe ist man, wie bereits erläutert, gesetzlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Reicht das Erbe hierfür aus, ist eine steuerliche Geltendmachung dieser Kosten ausgeschlossen. Erbt eine Tochter 12.000 Euro von ihrer Mutter und zahlt 10.000 Euro für die Beerdigung, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich. Erbt sie dagegen aber nur 5.000 Euro kann sie einen Teil der Differenz absetzen – allerdings nicht die gesamten 5.000 Euro, sondern nur 2.500 Euro. Seit 2003 werden Beerdigungskosten nur mehr in angemessener Höhe anerkannt. Die Höchstgrenze liegt bei 7.500 Euro, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind.
Verwandte oder andere dem Verstorbenen nahestehende Personen, die nicht erben, sind gesetzlich nicht zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet. Wenn moralische Überzeugungen oder die Erwartungen des sozialen Umfeldes dazu führen, dass eine Person diese Kosten freiwillig übernimmt, wird von einer sittlichen Pflicht gesprochen. Das Finanzamt entscheidet bei einer Verpflichtung aus sittlichen Gründen immer nach den Umständen des Einzelfalls. Eine sittliche Verpflichtung wird aber in der Regel immer dann angenommen, wenn Kinder, Stiefkinder oder andere nahe Verwandte für den Erben eintreten, weil dieser finanziell nicht leistungsfähig ist. In diesem Fall kann die Person, die die Beerdigungskosten aus sittlichen Gründen trägt, bis zu 7.500 Euro als außerordentliche Belastung geltend machen.
Von der Steuer absetzten kann man die Kosten für das Grab und dessen Pflege, den Sarg und den Grabstein sowie die Ausgaben für den Trauergottesdienst. Auch der Blumenschmuck und die Todesanzeige sind steuerlich absetzbar. Nicht steuerlich geltend machen können Sie dagegen die Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung sowie die Fahrtkosten zur Trauerfeier oder zur Beerdigung.
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