
Ändert sich die Steuerklasse als Witwe?
Die Steuerklasse nach dem Tod des Ehepartners
- •Das Wichtigste zu den steuerlichen Folgen eines Todesfalls
- •Steuerklasse: Witwe und Witwer sollten Folgendes beachten
Das Wichtigste zu den steuerlichen Folgen eines Todesfalls
- Im Todesfall von Ehepartnern wechseln die Witwe oder der Witwer in die Steuerklasse 3
- Das gesetzliche Steuerklasse-3-Sonderrecht gilt nur für einen begrenzten Zeitraum
- Danach erfolgt die Versteuerung des Einkommens über die Lohnsteuerklassen 1 oder 2
- Für Menschen mit Kind bzw. Kindern können gesonderte Regelungen gelten
Steuerklasse: Witwe und Witwer sollten Folgendes beachten
Der Todesfall von geliebten Menschen ist eine große emotionale Herausforderung und dennoch obliegt es den Hinterbliebenen, verschiedene organisatorische Aufgaben zu übernehmen. Wenn zum Beispiel der Ehepartner verstirbt, muss sich die hinterbliebene Ehefrau fragen, welche Steuerklasse für sie als Witwe gilt. In einigen Fällen müssen betroffene Personen aber zunächst nur wissen, welche gesetzlichen Regelungen gelten, denn bestimmte Vorgänge finden ohne Handlungsbedarf seitens der Angehörigen statt.
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Steuerklasse Witwe: Lohnsteuerklasse ändern oder automatischer Wechsel?
Grundsätzlich ist kein Antrag auf Änderung der Steuerklasse nach dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin nötig, da die Umstellung auf die Lohnsteuerklasse 3 automatisch erfolgt – Meldeämter informieren die Finanzverwaltung über das Eintreten und den Zeitpunkt des Todesfalls. Die neue Steuerklasse gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Ableben. Allerdings gibt es spezielle Situationen, in denen Witwen und Witwer die Steuerklasse auf Wunsch anpassen lassen können – beispielsweise, wenn sie nach deutschem Recht alleinerziehend sind und einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag haben.
Bei Ehepartnern stellt sich oft die Frage, welche Lohnsteuerklasse besonders günstig ist. Verdient eine Person deutlich mehr, entscheiden sich viele Paare für die Kombination aus 3 und 5, da der besserverdienende Partner dadurch Steuervorteile genießt, wenn sie oder er die Klasse 3 übernimmt. Zwar ist die steuerliche Belastung auf der anderen Seite größer, sie fällt aufgrund des geringeren Verdienstes jedoch weniger ins Gewicht. Das Prinzip nennt sich Ehegattensplitting, umfasst zudem die kombinierten Steuerklassen 4, die sich bei ähnlichen Gehältern anbieten, und gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Weil es in bestimmten Fällen zu Nachzahlungen kommen kann, ist die 3/5-Kombination nicht zwangsläufig die beste. Im hiesigen Kontext ist die Thematik in erster Linie in Bezug auf die geänderte „Steuerklasse verwitwet“ relevant, denn für die ehelichen Besserverdiener können nach einem Sterbefall perspektivisch steuerliche Nachteile entstehen – spätestens, wenn sie per Gesetz als ledig gelten.
Steuerklasse 3 beim Status „verwitwet”: Wie lange?
Die automatische Steuerklassenänderung beim Tod des Ehepartners ist nur vorübergehend. Zunächst gilt die lukrative Steuerklasse 3 für Witwen und Witwer, doch die Einstufung endet mit dem Kalenderjahr, das auf den Tod des Ehepartners folgt. Ein Rechenbeispiel: Wenn ihr Ehegatte im Jahr 2021 verstirbt, erhält eine Witwe nach dem Tod des Ehepartners maximal bis zum 31.12.2022 die Steuerklasse 3.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt den Fall mit dem Paragrafen 38b: „Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge“. Wörtlich heißt es dort: „In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist.“
Steuerklasse Witwe/r: Was geschieht nach der Übergangszeit?
Welche Steuerklasse gilt für verwitwete Personen perspektivisch? Die Antwort ist mehrstufig. Nach dem Wechsel in die Steuerklasse 3 und dem Ablauf der gesetzlichen Frist des Sonderrechts greift ein weiterer Automatismus: Es erfolgt eine Neueinstufung in die Lohnsteuerklasse 1 oder 2 – je nachdem, ob der hinterbliebene Ehepartner alleinstehend ist oder unterhaltsberechtigte Kinder hat. Wobei in die erste Kategorie auch Menschen fallen, deren Kinder nicht dauerhaft im selben Haushalt leben.
Die nachfolgenden Regelungen gelten ab dem dritten Kalenderjahr nach dem Ableben des Ehepartners zunächst unbefristet, wenn die hinterbliebene Person in der Zwischenzeit nicht erneut geheiratet hat:
- Alleinstehend: Steuerklasse 1
- Alleinerziehend: Steuerklasse 2
Das Sonderrecht, dass Witwer und Witwen die Steuerklasse 3 nutzen dürfen, erlischt mit Ablauf des ersten auf den Tod folgenden Kalenderjahres. In dieser Übergangszeit profitieren Betroffene, da die Steuern in der Klasse 3 am niedrigsten sind. Sie ist im Normalfall nur Eheleuten vorbehalten.
Der entsprechende Absatz im EStG lautet: „In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.“
Steuerklasse nach Tod vom Ehepartner: Optionen
Neben der Steuerklasse, die bei einem Tod von Ehepartnern gesetzlich festgelegt ist, kann ein Witwer oder eine Witwe entscheiden, welche Steuerklasse bevorzugt wird. Sollte die Entscheidung nicht auf die automatisch definierte Steuerklasse fallen, erfordert dies einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt.
Wann gilt die Steuerklasse 2 für Witwen und Witwer?
Bei mindestens einem minderjährigen Kind der hinterbliebenen Person, das im gleichen Haushalt lebt, ist ein Wechsel auf die Steuerklasse 2 für Witwer und Witwen möglich – theoretisch bereits während der befristeten Einstufung in die Steuerklasse 3. Nach Ablauf der ersten Frist, also ab dem dritten Kalenderjahr nach dem Todesfall, wechseln alleinerziehende Witwer und Witwen in die Steuerklasse 2.
Das Einkommensteuergesetz formuliert es wie folgt: „In die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist.“ Den Entlastungsbetrag regelt der Paragraf 24b des EstG. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag, der die Steuerlast reduziert. Drei Voraussetzungen müssen gegeben sein: Die alleinerziehende Person muss mit mindestens einem Kind, für das es Kindergeldanspruch hat, in einem gemeinsamen Haushalt, aber nicht mit einer weiteren volljährigen Person zusammenleben.
Ist die Steuerklasse 6 bei verwitweten Menschen relevant?
Die Steuerklasse 6 gilt für alle Personen, die von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig Lohn beziehen – egal ob sie verheiratet, ledig, verwitwet, kinderlos oder alleinerziehend sind. In dieser Klasse fallen sehr hohe Abzüge an und es existieren keine Grund- und Kinderfreibeträge sowie Sonderausgaben- und Arbeitnehmerpauschbeträge. Allerdings greift die weitere Lohnsteuerklasse nur, wenn die zusätzlichen Einkünfte über der Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat liegen.
Steuerklasse nach Tod: Übersicht
Der Steuerklassenwechsel nach dem Tod des Ehepartners gehört nicht zu den Aufgaben, die Hinterbliebene proaktiv erledigen müssen. Allerdings können sie bei Bedarf einen Antrag auf einen Wechsel stellen. Hier existieren mehrere mögliche Szenarien, von denen aber nur einige als sinnvoll gelten. Zum Beispiel ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Witwer oder eine Witwe ihre Steuerklasse während des Sonderrechts von 3 auf 1 ändert, da die steuerlichen Nachteile im Normalfall erheblich wären. Ein Wechsel auf die Klasse 2 ist im Rahmen des Entlastungsbetrags hingegen denkbarer.
Die nachstehende Tabelle zeigt alle möglichen Szenarien innerhalb der zwei relevanten Zeiträume nach dem Ableben des Ehepartners. Die Steuerklassen 4 und 5 sind ausgegraut, da sie nur innerhalb eines Eheverhältnisses relevant sind. Sie spielen erst dann wieder eine Rolle, wenn Hinterbliebene erneut heiraten.
Steuerklasse | automatisch zugewiesen | Bis Ende 2. Kalenderjahr nach dem Tod | Ab 3. Kalenderjahr nach dem Tod |
---|---|---|---|
1 | x | Für Alleinstehende | |
2 | x | Für Alleinerziehende | Für Alleinerziehende |
3 | Befristetes Sonderrecht | ||
4 | nicht zutreffend | nicht zutreffend | |
5 | nicht zutreffend | nicht zutreffend | |
6 | x | Ergänzend bei zweiter Beschäftigung | Ergänzend bei zweiter Beschäftigung |
In der Regel gilt: Wenn verwitwete Menschen nichts unternehmen, befinden sie sich für mindestens ein Jahr in der in den meisten Fällen bestmöglichen Steuerklasse.



