Grabauflösung
Einebnen und Abräumen eines Grabes
Vor einigen Jahrzehnten ist ein Familienmitglied verstorben, das Grabnutzungsrecht ist abgelaufen und nun soll das Grab abgeräumt und eingeebnet werden? Hierzu bedarf es einiger wichtiger Schritte.
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Wird ein Verstorbener auf dem Friedhof beigesetzt, wird in Zuge der Bestattung von den Hinterbliebenen das Grabnutzungsrecht für eine bestimmte Zeit erworben. Je nach Träger, wie Gemeinde oder Kirche, weisen die unterschiedlichen Bestattungsarten auch unterschiedliche Laufzeiten für ein Grab auf. In der Regel bestehen Urnengräber für 10 Jahre und eine Erdbestattung hat oftmals eine Laufzeit von 25 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit, kann das Nutzungsrecht von Wahlgräbern verlängert werden, Reihengräber hingegen müssen eingeebnet werden. Das Grabnutzungsrecht entspricht daher einem Pachtvertrag zwischen den Hinterbliebenen und der Friedhofsverwaltung.
Wie löst man ein Grab auf?
Zunächst müssen die Hinterbliebenen mit der zuständigen Gemeinde oder Kirche sprechen, je nachdem welcher Trägerschaft der Friedhof angehört. Im zweiten Schritt konsultiert man einen Steinmetz und vergibt den Auftrag, um das Grab abräumen und einebnen zu lassen, das heißt das Grab aufzulösen. Sobald das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist, können der Grabstein und Grabschmuck abgeräumt und die Erde eingeebnet werden. Diese Kosten für die Auflösung des Grabes müssen die Grabinhaber selbst tragen. Je nach Größe und Fundament des Grabes können sich die Kosten für die Auflösung auf bis zu 500 Euro belaufen. Nachdem die Erde nach der Einebnung einige Zeit ruht, um absinken zu können, kann es später wieder neu belegt und eine Trauerstätte für eine andere Familie werden.

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Gemeinde oder Kirche informiert bei Fragen
Für Fragen rund um das Grabnutzungsrecht, das Einebnen oder Abräumen des Grabes oder zur Verlängerung kann man bei der Gemeinde, einem Steinmetz oder in der Kirchengemeinde weitere Informationen einholen. Bei der Auflösung eines Grabes sollte man bedenken, dass wertvoller Grabschmuck oder Blumen bestenfalls von den Angehörigen selbst entfernt werden sollte. Nach Möglichkeit kann die Grabeinfassung gespendet oder günstig verkauft werden. Grundsätzlich zahlen die Grabbesitzer aber für die Entsorgung des Steines.
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