Mehrere Erben
Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft
Oftmals hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Der Nachlass des Verstorbenen gehört den Miterben gemeinschaftlich und muss vom gesamten Erbenverbund verwaltet werden.
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In den meisten Erbfällen gibt es keinen Alleinerben, sondern der Nachlass wird von mehreren Erben geerbt. Diese Miterben bilden eine Erbengemeinschaft – unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge gilt. Oftmals bilden auch mehrere Geschwister einen solchen Erbenverbund. Die Erbengemeinschaft bildet eine Rechtsform eigener Art und wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Miterben als Gesamthandgemeinschaft
Bei einer Erbengemeinschaft werden alle Miterben Eigentümer des gesamten Vermögens. Darüber verfügen darf der einzelne Miterbe jedoch nicht. Nur gemeinsam kann die sogenannte Gesamthandgemeinschaft einzelne Dinge aus dem Nachlass veräußern sowie übertragen oder Vermögensteile verwenden. Auch über seinen persönlichen Anteil am Nachlass kann der einzelne Miterbe nicht verfügen.
Verwaltung der Erbengemeinschaft
Eine große Herausforderung in der Erbengemeinschaft ist meist die Aufgabe, den Nachlass zu sichten, zu sichern und schließlich auch zu verwalten. Gesetzlich wird dabei zwischen notwendigen, ordnungsgemäßen sowie außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen unterschieden, die der Erhaltung und Nutzung des Nachlasses dienen.
Notwendige Verwaltung: Das Gesetz erlaubt, dass in Ausnahmefällen einzelne Miterben zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen alleine ergreifen können. Um in Notfällen Schaden vom Nachlass abzuwenden, kann der Miterbe ohne Zustimmung der anderen Miterben Entscheidungen treffen, wie etwa dringend notwendige Reparaturen an einer Immobilie nach einem Unwetter.

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Ordnungsgemäße Verwaltung: Unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen alle Maßnahmen, die dem Interesse aller Miterben entsprechen. Um diese Maßnahmen zu beschließen ist eine Stimmenmehrheit nötig. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen beispielsweise die Kündigung von Verträgen des Erblassers oder Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an Immobilien, welche aus dem Nachlass bezahlt werden müssen.
Außergewöhnliche Maßnahmen: Maßnahmen, die den Nachlass deutlich umgestalten oder die für die Erbengemeinschaft eine große wirtschaftliche Bedeutung haben, bezeichnet man als außergewöhnliche Maßnahmen. Das kann zum Beispiel die Umänderung der Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft sein. Für diese außergewöhnlichen Maßnahmen ist die Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft erforderlich.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Da diese Handhabungen in der Realität äußerst unpraktisch sind und häufig zu Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft führen, ist die Lösung meist nur temporär und die Gemeinschaft der Miterben soll schnellst möglich durch eine sogenannte Auseinandersetzung aufgehoben werden. Diese kann jederzeit von einem der Miterben verlangt werden.
Bei einer solchen Auseinandersetzung einigen sich die Miterben – oft mit Hilfe eines Notars – idealerweise einvernehmlich, wer welche Erbstücke und Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält. Der Anteil am Erbe wird durch eine gesetzlich vorgeschriebene Quote festgelegt. Gibt es einen großen Gegenstand (wie etwa ein Haus), der nicht geteilt werden kann, muss dieser zunächst verkauft oder zwangsversteigert werden. Im Anschluss erhalten die Miterben ihren Anteil aus der Verkaufssumme.
Es ist außerdem möglich, dass sämtliche Miterbenanteile auf einen einzelnen Miterben übertragen werden. Auch einzelne Miterben können gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft austreten und ihren Erbteil an die übrigen Miterben überschreiben.
Ist zwischen den Miterben keine Einigung zu erzielen, kann das Nachlassgericht eingeschaltet werden, das wiederum versuchen wird, bei einer Einigung zu helfen. Helfen auch die Bemühungen des Nachlassgerichts nicht und ist einer der Miterben mit den Vorschlägen nicht zufrieden, kann er als letztes Mittel eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen.
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