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Muss man ein Testament machen?

Wann ein Testament sinnvoll ist

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Viele Menschen scheuen sich vor der Überlegung, was nach ihrem Tod mit dem Nachlass geschieht und schieben den Gedanken an das eigene Testament beiseite. Wir erklären, was ein Testament ist und warum Sie sich mit dem Thema beschäftigen sollten.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum Testament

  • Warum ein Testament? Mit dem Dokument sichern Menschen zu Lebzeiten ihre Selbstbestimmung nach dem Tod
  • Neben der Erbfolge und den Anteilen stehen in einem Testament mögliche Vermächtnisse, Rechte und Bedingungen
  • Vor allem als Ehepartner oder Elternteil lohnt es sich, die eigenen Wünsche und Vorstellungen genau festzuhalten
  • Es gilt zu beachten, dass auch enterbte Verwandte unter Umständen einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil haben
  • Es gibt gute Gründe, warum Sie ein Testament gegenüber der gesetzlichen Erbfolge bevorzugen sollte

Warum man ein Testament erstellen sollte

Brauche ich ein Testament? Und wenn ja, warum ist ein Testament wichtig? Viele Menschen schreiben ihren letzten Willen gar nicht erst nieder, weil sie sich unsicher sind, ob man überhaupt ein Testament braucht. Versuchen sie es doch, führt Unwissenheit beim Thema Erbrecht häufig zu Fehlern, die die Hinterbliebenen in der Trauerzeit klären müssen – und oftmals kostet sie das auch einen Teil des Nachlasses. Im schlimmsten Fall führt die Ahnungslosigkeit des Erblassers dazu, dass ein Testament gänzlich unwirksam ist.

Warum ein Testament rechtlich möglicherweise nicht besteht und wie Betroffene sicherstellen, dass wirklich diejenigen ihren Nachlass erhalten, die sie sich als Erben wünschen, erklären wir ausführlich und leicht verständlich. Zusätzlich informieren wir Sie darüber, was Sie bei der Erstellung beachten müssen und wann ein Testament sinnvoll ist.

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Inhalte im Testament: Was ist wichtig?

Jeder Erbfall ist individuell. Daher kann auch jedes Testament anders gestaltet sein und andere Inhalte umfassen. Doch im Regelfall setzt ein Testament in erster Linie die Erbfolge fest und bestimmt die Anteile des Erbes für die jeweiligen Erben. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Erblassende können sowohl einen Alleinerben als auch mehrere Erben mit unterschiedlichen Erbteilen bestimmen.

Auch die Enterbung bestimmter Personen ist im Testament möglich. Warum das nötig sein kann, ist immer eine persönliche Frage. Zusätzlich können beispielsweise Gegenstände oder Geldsummen als Vermächtnis an andere Personen gehen. Die Erben sind dann verpflichtet, diese Anteile herauszugeben.

Die erblassende Person kann im Testament auch konkrete Bedingungen definieren – unter anderem:

  • Minderjährige Erben erhalten ihre Anteile erst, wenn sie volljährig sind
  • Erbende bekommen ihre Anteile, wenn sie bestimmte Aufgaben erfüllt haben
  • Einräumen von Rechten wie ein Wohnrecht auf Lebenszeit in einer bestimmten Immobilie
  • Benennung von Vor- und Nacherben, um die Reihenfolge und Nutzungsdauer festzulegen

Ebenfalls können Erblassende anordnen, wie ihr Nachlass geteilt werden soll – und wie nicht. Als Elternteil von minderjährigen Kindern, können sie mittels Testament auch einen Vormund bestimmen.

Ab wann gilt ein Testament und wann sollte man es schreiben?

Ein rechtsgültiges Testament gilt sofort und verjährt auch nach Jahrzehnten nicht. Bei der Frage, ab wann man ein Testament schreiben sollte, scheiden sich die Geister. Manche möchten sich gar nicht mit dem eigenen Tod beschäftigen, während sich andere schon im frühen Erwachsenenalter ausführlich mit dem Thema befassen und sogar eine Bestattungsvorsorge machen. Grundsätzlich steht die Entscheidung, ob und wann man ein Testament macht, jedem Menschen frei.

Experten empfehlen, dass man sich – sobald man etwas zu vererben hat – um sein Testament kümmern sollte. Warum ist das so? Die simple Antwort: Der Wert sollte nicht die tragende Rolle spielen, denn der Zeitpunkt ist nicht erst mit dem Erwerb von teuren Immobilien oder dergleichen erreicht, sondern beispielsweise schon bei einem Sparkonto oder dem Besitz hochwertiger Möbel.

Bei der Gültigkeit gibt es eine Ausnahme: das sogenannte Nottestament, das Erblassende in drohender Todesgefahr aufsetzen. Es ist in Anwesenheit von drei Zeugen rechtskräftig und wird ungültig, wenn die verfassende Person nach drei Monaten noch lebt.

Was passiert bei einem Tod ohne Testament?

Kommt das Ableben unerwartet oder noch in jungen Jahren, hat der Erblasser häufig keinen letzten Willen festgehalten. In dem Fall greift die gesetzliche Erbfolge – sie legt fest, wer was erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Unterschieden wird hier in Erben der ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Ordnung. Innerhalb dieser Ordnungen entscheidet auch der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

    1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
    1. Ordnung: Eltern, Geschwister und Neffen/Nichten
    1. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen
    1. Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel/Großtanten und Großcousins/Großcousinen bzw. Cousins/Cousinen zweiten Grades
    1. Ordnung: Ururgroßeltern, Urgroßonkel/Urgroßtanten und deren Abkömmlinge

Anhand dieser Einteilung legt sich die gesetzliche Erbfolge fest. Nicht aufgeführt sind Ehe- oder Lebenspartner – diese erben neben den Verwandten aber bevorzugt. Ist der Anteil des Partners abgezogen, definieren die Ordnungen die Reihenfolge der Erben von oben nach unten. Wenn eine Person aus einer höheren Ordnung lebt, werden alle weiteren Ordnungen ausgeschlossen. Hatte die verstorbene Person also Nachkommen, erben ihre Eltern, Großeltern und so weiter nichts. Sind keine Kinder vorhanden, dann erben die Eltern, aber nicht die Großeltern oder Urgroßeltern.

Dasselbe gilt – für die ersten drei Erbordnungen – auch innerhalb der Ordnung: Wenn die „höheren“ Erben noch leben, verlieren die „darunterliegenden“ ihren Anspruch auf einen Erbteil. Ein Beispiel: Leben die Kinder der verstorbenen Person noch, erben die Enkel nichts. Bei zwei Kindern, von denen eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind 50 % des Nachlasses, während sich die anderen 50 % auf eventuelle Nachkommen des verstorbenen Kindes aufteilen. Mögliche andere Enkelkinder des Erblassers hätten aber keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes.

Warum ein Testament als Ehepartner sinnvoll ist

Auch wenn die gesetzliche Erbfolge Ehe- und Lebenspartner berücksichtigt, entspricht der zugesprochene Anteil nicht immer den Wünschen der erblassenden Person. Möchte man exakt bestimmen, wie viel – oder wie wenig – ein Ehepartner vom Nachlass erhält, funktioniert das nur mit einem Testaments. Warum auch eventuelle Ex-Partner eine Rolle spielen, erklären wir im Folgenden.

Erbt mein Ehepartner ohne Testament alles?

Ohne ein vom Erblasser verfasstes Testament gilt immer die gesetzliche Erbfolge. Kinder werden laut Gesetz automatisch bedacht und erben die Hälfte des Vermögens. Ehe- und Lebenspartner haben ohne Testament nur ein Anrecht auf die andere Hälfte des Nachlasses. Ohne Kinder erben Eheleute dennoch nicht automatisch das gesamte Vermögen. Vielmehr bildet der überlebende Ehepartner gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern der verstorbenen Person eine Erbengemeinschaft, die sich den Nachlass teilt.

Eine Alternative zum regulären Testament ist das sogenannte Berliner Testament. Warum kann das insbesondere für Eheleute sinnvoll sein? Darin legen beide Ehepartner fest, dass mögliche Kinder sowie die sonstige Erbengemeinschaft erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben. Das Berliner Testament kann jedoch nur von beiden Eheleuten gemeinsam geändert werden – ist einer der Ehepartner bereits verstorben, lässt sich das Dokument nicht mehr umschreiben.

Lassen sich Ehepartner von der Erbfolge ausschließen?

Erblassende haben die Möglichkeit, jeden gesetzlichen Erben zu enterben und stattdessen einen anderen Erben einzusetzen. Das gilt auch für Ehepartner. Wichtig zu wissen ist aber, dass auch eine aus der Erbfolge ausgeschlossene Person einen gesetzlichen Anspruch in Form des sogenannten Pflichtteils hat.

Erbt mein früherer Ehepartner, wenn ich geschieden bin?

In der Regel erben frühere Ehepartner nach einer Scheidung nichts. Unter bestimmten Umständen kann es aber vorkommen, dass sie dennoch einen Teil des Nachlasses erhalten. Stirbt etwa ein gemeinsames Kind, das selbst kein Testament hinterlässt, als Alleinerbe vor dem früheren Ehepartner, greift die gesetzliche Erbfolge und das Erbe fällt dem noch lebenden Elternteil zu. Um das zu verhindern, können Betroffene ihr Kind im Testament als Alleinerben ernennen und zusätzlich einen Nacherben bestimmen – beispielsweise einen Bruder oder eine Nichte. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge durchbrochen und der frühere Ehepartner erhält nichts.

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Warum ein Testament als Elternteil sinnvoll ist

Als Elternteil wünscht man sich oft, jedem seiner Kinder gleichermaßen gerecht zu werden. Gilt das bereits zu Lebzeiten, machen sich viele Eltern um die faire Verteilung des Erbes nach ihrem Ableben Gedanken. Warum bei Geldgeschenken im Testament eine Beratung sinnvoll ist und wie es sich bei der eventuellen Enterbung eines oder mehrerer Kinder sowie bei der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern verhält, erklären wir nachstehend.

Verrechnen sich Geldgeschenke an meine Kinder mit dem Erbe?

Geldgeschenke an Kinder werden im Falle einer Erbschaft grundsätzlich nicht verrechnet. Wenn Betroffene eine Verrechnung wünschen, müssen sie sie im Vorfeld mit dem Kind vereinbaren. Wer sich bei der Erstellung des Testaments beraten lässt, sollte die Anwaltskanzlei oder das Notarbüro auf alle größeren Schenkungen hinweisen, um – falls mehrere Kinder vorhanden sind – das Erbe so gerecht wie möglich unter ihnen zu verteilen.

Können auch Kinder enterbt werden?

Erblassende können alle gesetzlichen Erben – also auch Kinder – von der Erbfolge ausschließen und andere Erbende im Testament bestimmen. Warum gehen enterbte Kinder trotzdem nicht leer aus? Betroffene sollten beachten, dass auch ein enterbtes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil hat – der beläuft sich in der Regel auf etwa die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne Testament erhalten würde.

Sind nicht eheliche Kinder vom Erbe ausgeschlossen?

Nicht eheliche Kinder sind genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder. Selbst, wenn kein Kontakt zu ihnen besteht, haben außereheliche Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch.

Warum ein Testament auch immer eine Rechtsfrage ist

Im Erbrechtgelten viele verschiedene Regeln, die sowohl für den Erblasser als auch die Erben entscheidend sind. Wollen Menschen beispielsweise ein potenzielles Erbe ausschlagen, sollten sie wissen, dass sie das innerhalb von sechs Wochen aktiv beim Nachlassgericht oder Notar tun müssen. Auch für Erblassende gelten spezielle Regelungen. Wo man ein Testament machen lassen kann, warum ein Testament für den Pflichtteilsanspruch relevant ist und ob ein Testament beglaubigt sein muss, erklären wir im folgenden Abschnitt.

Sind nur notariell aufgesetzte und beglaubigte Testamente gültig?

Man braucht für ein Testament nicht zwingend einen Notar. Es ist völlig ausreichend, wenn der letzte Wille schriftlich verfasst und unterschrieben wird. Bei der eigenhändigen Erstellung ist es aber wichtig, dass Verfassende das Testament komplett per Hand schreiben und nicht am Computer tippen.

Sobald allgemeine Fragen zum Erbrecht, detaillierte zu einzelnen Formulierungen oder andere Probleme auftreten, empfiehlt sich immer eine Rechtsberatung in einer Anwaltskanzlei oder in einem Notarbüro. Schon kleine formale Fehler können dazu führen, dass das gesamte Dokument unwirksam ist. Bei einem sehr großen Vermögen, das beispielsweise mehrere hunderttausend Euro umfasst, bietet sich ein Gespräch mit Experten ebenfalls an. Gleiches gilt bei komplizierten Familienverhältnissen.

Wer hat nach Enterbung oder Erbausschlagung einen Pflichtteilanspruch?

Im Falle einer Enterbung haben lediglich die direkten Abkömmlinge des Erblassers – also Kinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern – einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Entfernte Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten gehen leer aus. Wer ein Erbe ausschlägt, verliert den Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil hingegen in der Regel – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Können betreute Menschen ein Testament ändern oder erstellen?

Auch wenn man bereits unter Betreuung steht, kann man ein wirksames Testament erstellen. Dafür bedarf es keiner Einwilligung der betreuenden Instanz. Wenn betreute erblassende Personen die Tragweite ihrer Entscheidung nicht vollends beurteilen und erfassen können, ist es ihnen hingegen nicht möglich, ein Testament aufzusetzen oder den niedergeschriebenen letzten Willen zu ändern.

Hat eine betreute Person das Testament kurz vor dem Tod geändert, Verwandte enterbt und stattdessen das gesamte Vermögen einer außenstehenden Person vermacht, ist es nachträglich oft nicht möglich zu beweisen, dass dem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung die notwendige Einsichtsfähigkeit gefehlt hat. Um Betreute vor sogenannten Erbschleichern zu schützen, können Angehörige deren Testierfähigkeit bereits zu Lebzeiten ärztlich prüfen lassen. Warum ist das fürs Testament gegebenenfalls elementar? Auf diese Weise lassen sich böse Überraschungen verhindern, denn ein trotz Testierunfähigkeit kurz vor dem Ableben geändertes Testament verliert seine Gültigkeit.

Ist die Erbeinsetzung an bestimmte Bedingungen geknüpft?

Erblassende können verschiedene Bedingungen für die Erbeinsetzung festlegen. Bei der aufschiebenden Bedingung erhält der eingesetzte Erbe den Nachlass erst, wenn er die Bedingung erfüllt – etwa wenn er die Volljährigkeit erreicht oder das Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Die auflösende Bedingung meint, dass ein Erbe den Nachlass sofort erhält, sich aber verpflichtet, eine festgelegte Bedingung weiterhin zu erfüllen. Verstoßen Erbende nachweislich dagegen, müssen sie die Erbschaft zurückgeben.

Maria Anwari, Rechtsexpertin

Erbrechtsexpertin Maria Anwari zum Testament

Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Testament, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge bundesweit. In Frankfurt am Main ist sie in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Köhler und Partner tätig.

Testament - Häufig gestellte Fragen

Mit einem Testament legen Menschen ihren letzten Willen fest und stellen bestmöglich sicher, dass er nach ihrem Tod rechtskräftig bleibt und eingehalten wird.

Es besteht keine Pflicht, ein eigenes Testament zu schreiben – doch es empfiehlt sich, weil Betroffene nur so die gesetzliche Erbfolge durchbrechen und ihre individuellen Interessen und Wünsche durchsetzen können.

Den richtigen Zeitpunkt, ein Testament zu schreiben, empfindet jeder Mensch anders, doch Experten raten dazu, sich um den Nachlass zu kümmern, sobald etwas zu Vererbendes vorhanden ist – beispielsweise ein Sparkonto.

Nein, ein korrekt verfasstes Testament ist auch ohne notarielle Beratung oder Beglaubigung rechtsgültig – bei Fragen und Unsicherheiten ist es aber ratsam, sich von einer Fachkraft unterstützen zu lassen.

Legt ein Erblasser den letzten Willen nicht in einem Testament fest, greift für die Regelung seines Nachlasses die gesetzliche Erbfolge – sie bestimmt, wer welchen Anteil des Erbes erhält.

Da Erblassende im Testament nicht ausschließlich die Erbfolge, sondern auch Anteile, Vermächtnisse, Bedingungen, Rechte und vieles mehr festlegen, empfiehlt es sich immer, ein eigenes Testament aufzusetzen – nur so stellen sie sicher, dass ihr Nachlass exakt so aufgeteilt wird, wie sie es sich wünschen.

Wer ein Testament verfasst, bestimmt nicht nur die Erbfolge, sondern auch mögliche Vermächtnisse, spezifische Rechte und konkrete Bedingungen.

Wer beispielsweise einen Sportverein mit einem Teil des Nachlasses bedenken möchte, kann das ohne Probleme tun.

Nein, ein rechtsgültiges Testament muss ein komplett handschriftliches und unterschriebenes Dokument sein.

Obwohl Ehepartner nicht zum gesetzlichen Erbrecht der Verwandten und somit zu keiner relevanten Ordnung gehören, werden sie gemäß Ehegattenerbrecht bedacht.

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Damit die gewünschten Erben nach dem Tod des Erblassers auch wirklich berücksichtigt werden, muss dieser seine Wünsche zuvor in Form eines Testaments festhalten. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – mit teilweise ungewollten Folgen.
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