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Digitale Nachlassverwaltung und digitale Vorsorge

Was beim digitalen Nachlass zu beachten ist

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Ein immer größerer Teil unseres Lebens spielt sich heutzutage digital ab. Auch das digitale Erbe muss geregelt werden. Dass sich dies oft viel komplexer und nervenaufreibender gestalten kann als die Verwaltung des analogen Erbes, hat mehrere Gründe.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum digitalen Nachlass

  • Sie können in Ihrem Testament festhalten, was mit Ihrem digitalen Nachlass passieren soll, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre Online-Konten und persönlichen Daten kümmern können
  • Mittels einer Vollmacht können Sie schriftlich eine Vertrauensperson benennen, die im Ernstfall mit der Verwaltung Ihres digitalen Erbes betraut werden soll
  • Zur Verwaltung des digitalen Nachlasses bietet es sich an, eine Übersicht aller Accounts mit Nutzernamen und Passwörtern anzulegen
  • Online-Verwaltungsplattform können helfen, die digitale Nachlassplanung unkompliziert und übersichtlich zu organisieren

Wie regelt man den digitalen Nachlass?

Wir kommunizieren über soziale Netzwerke und E-Mail, schließen online Verträge und Abos ab, erledigen Überweisungen digital und können sogar Online-Friedhöfe besuchen. Im Todesfall reicht es daher nicht mehr aus, die schweren Aktenordner aus dem Keller zu holen oder Briefe nach offenen Rechnungen zu durchforsten. Denn alle Informationen, die im Internet oder aber auf externen Festplatten hinterlassen werden, gehören im Todesfall zum Nachlass – genauer: zum digitalen Nachlass.

Digitaler Nachlass: Definition

Geht es um das analoge Erbe, ist eine Bestandsaufnahme aller vererbten Positionen verhältnismäßig leicht zu erledigen. In einem gut sortierten Haushalt lassen sich schriftliche Belege über die einzelnen Posten der Erbmasse schnell ausfindig machen. Doch was zählt eigentlich in der digitalen Welt zum Nachlass?

Unter den Begriff des digitalen Nachlasses zählen alle digital gespeicherten Daten, die dem Einflussbereich des Erblassers zugerechnet werden. Das sind alle Daten, die auf Computern, USB-Sticks, Smartphones, Tablets oder externen Festplatten gespeichert sind. Darüber hinaus geht auch die bereits installierte Software mit einigen Ausnahmen in das digitale Erbe über.

Wickelt man viele Kaufprozesse über das Internet ab, bietet es sich an, einen Online-Bezahldienst zu nutzen. Verstirbt der Kontoinhaber, wird das entsprechende Konto ebenfalls Teil des digitalen Nachlasses.

Viele persönliche Informationen und Daten werden heutzutage ebenfalls über soziale Netzwerke, wie Facebook, WhatsApp, Twitter und Instagram verbreitet. Auch diese Daten sind digitaler Nachlass, der im Todesfall erbrechtlich verwaltet werden muss. Da zur Nutzung sozialer Netzwerke im Regelfall ein persönliches Nutzerkonto eingerichtet werden muss, ist die erblassende Person einen Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Online-Dienst eingegangen. Unter Anwendung des allgemeinen Erbrechts bedeutet dies, dass die Erben als Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten.

Problematisch ist jedoch, dass die meisten sozialen Netzwerke eigene Bestimmungen zum Datenschutz und speziell zum Verfahren nach dem Tod eines Nutzers getroffenen haben. Um Klarheit darüber zu schaffen, wie nach dem Tod mit einem solchen digitalen Nachlass zu verfahren ist, entschied der BGH, dass das allgemeine Erbrecht auch in diesen Fällen anzuwenden sei. Im Folgenden wird auf das entsprechende Urteil noch Bezug genommen.

Eine weitere Herausforderung stellt das Betreiben einer eigenen Website oder eines Blogs durch die erblassende Person dar. Im Sinne des digitalen Erbes muss hier nicht nur das Urheberrecht an den Inhalten berücksichtigt werden, auch die Frage nach dem Vertragsverhältnis mit dem Hosting-Anbieter der Website muss geklärt werden.

Digitale Nachlassverwaltung – so geht's

Einen zentralen Punkt des digitalen Erbes bildet der E-Mail-Account. Häufig erfolgt der Austausch geschäftlicher Verträge sowie sensibler Informationen über das Mailkonto. Auch in diesem Fall tritt ein Erbe als Rechtsnachfolger in den Nutzungsvertrag mit dem E-Mail-Dienst. Allerdings liegt das praktische Problem oft darin, dass die Erben das notwendige Passwort nicht kennen. Die unterschiedlichen AGBs der Online-Dienste erschweren es zudem, an dieses heranzukommen. In einigen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, durch die Vorlage des Erbscheins und der Sterbeurkunde Zugang zu bekommen.

Zusätzlich kommen noch diverse Accounts bei Online-Shops, Foren, Streaming-Portalen und sonstigen Websites, die ein Kundenkonto erfordern, hinzu. Da die Erben als Rechtsnachfolger in den jeweiligen Vertrag mit dem Online-Dienst treten, haben sie einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto und Einsicht in die darin enthaltenen Inhalte. Je aktiver das Internet zu Lebzeiten genutzt wurde, desto größer der digitale Nachlass im Todesfall.

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Digitaler Nachlass: Rechtliche Grundlagen

Das Internet kennt keine Grenzen. Sobald wir online sind, können wir die Dienste verschiedenster Anbieter weltweit nutzen. Doch was uns zu Lebzeiten unbegrenzte Möglichkeiten bietet, kann im Todesfall schnell für Probleme sorgen. Während sich das analoge Erbe meist innerhalb der Landesgrenzen befindet, ist das digitale Erbe häufig auf dem ganzen Globus verteilt. Gesetze zum Erbrecht, können in den Herkunftsländern der Provider völlig anders gehandhabt werden.

Einigen Anbietern genügt die Vorlage des Erbscheins in Zusammenhang mit der Sterbeurkunde, um den Erben uneingeschränkten Zugriff auf das Nutzerkonto der verstorbenen Person zu gewähren. Bei anderen Providern wie Facebook, ist der Zugriff nach dem Tod des Nutzers nur mit Einschränkungen möglich. Es können dann nur noch bestimmte Aktionen über das Profil verwaltet werden, ein Zugriff auf die privaten Nachrichten kann hingegen nicht erfolgen, wodurch sich die Verwaltung des digitalen Nachlasses als schwierig erweist.

Eine Option, schon zu Lebzeiten festzulegen welche Schritte nach dem eigenen Ableben eingeleitet werden sollen, bietet beispielsweise Google. Über die Kontoeinstellungen besteht die Möglichkeit, das Löschen des Kontos nach einer gewissen Zeit der Inaktivität zu veranlassen. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, wird der Nutzer über die angegebenen Kontaktdaten mehrmals kontaktiert. Erfolgt keine Rückmeldung, wird das bestehende Google-Konto automatisch gelöscht.

Ein großer Streitpunkt bei der Verwaltung des digitalen Nachlass ist der Datenschutz. Da immer mehr personenbezogene Daten gesammelt werden, wird das allgemeine Bedürfnis nach Datenschutz in der Bevölkerung immer größer. Dieses Bedürfnis nehmen viele seriöse Anbieter von Internetdiensten sehr ernst und gestalten ihre Geschäftsbedingungen dementsprechend. Im Sinne des im Grundgesetz festgeschriebene Fernmeldegeheimnis, werden bestimmte Kommunikationsdaten unter keinen Umständen mit Dritten geteilt. So sollen die Rechte der noch lebenden Konversationspartner der verstorbenen Person wahren. Die rechtmäßigen Erben haben daher keine Chance, auf Gesprächsverläufe zuzugreifen.

Bei vielen Nachlassempfängern stößt diese Vorgehensweise auf Unverständnis. Auch die analoge Erbmasse enthalte schließlich private Konversationen in Form von Briefen. Jedoch würden diese ohne rechtliche Beschränkungen in den Besitz der Erben übergehen. Warum also nicht auch beim digitalen Nachlass?

Mit dem Provider des genutzten Internetdienstes schaltet sich nun eine dritte Instanz in die Konstellation bei einer Vererbung ein, die durch ihr Mitspracherecht viele Abläufe verkomplizieren kann. Da die Frage nach dem digitalen Nachlass hierzulande erst in den letzten Jahren vermehrt aufgekommen ist, gibt es noch keine einheitlichen Gesetze, die für mehr Klarheit sorgen könnten.

Digitaler Nachlass: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018

Im Falle eines 2012 von einer Berliner U-Bahn erfassten Mädchens, kam es zu einem nervenaufreibenden Streit zwischen Facebook und der Mutter der Verstorbenen. Um die Umstände des Todes besser zu verstehen und einen möglichen Suizid auszuschließen, wollten die Eltern auf die Facebook-Nachrichten des Mädchens zugreifen. Das Zugangspasswort für den Account lag ihnen sogar vor. Bei dem Versuch sich einzuloggen, mussten sie jedoch feststellen, dass sich das Profil ihrer Tochter bereits im Gedenkzustand befand. Scheinbar war Facebook bereits von Dritten über den Todesfall informiert worden. Der Gedenkzustand erlaubte nun nur noch einen eingeschränkten Zugriff auf das Profil des Mädchens und der Nachrichtenverlauf konnten nicht mehr eingesehen werden.

Als rechtmäßige Erben sollten die Eltern zwar Anspruch auf das analoge Erbe ihrer Tochter mit allen Briefen und Tagebüchern haben, nicht jedoch auf ihren digitalen Nachlass. Facebook begründete diese Entscheidung mit ihren Datenschutzrichtlinien: Die mit dem Mädchen in Kontakt gestandenen Personen sollten durch das Fernmeldegeheimnis geschützt werden. Schließlich hätten sie ja nicht gewusst, dass andere Personen einmal ihre Nachrichten lesen würden.

Es kam zum Rechtsstreit. In erster Instanz entschied das Landgericht zunächst zu Gunsten der Eltern. In zweiter Instanz entschied das Berliner Kammergericht jedoch, dass die Eltern keinen Anspruch auf Zugriff des Nutzerkontos hätten. Begründet wurde dies durch das Fernmeldegeheimnis. Die unterschiedlichen Rechtsprechungen machten deutlich, dass es bezügliches des digitalen Nachlasses einer einheitlichen Regelung bedurfte. Mit der zugelassenen Revision, welche die Eltern begehrten, wurde der BGH eingeschalten und beschloss abschließend, ob ein Anspruch der Erben bestand.

Der BGH entschied am 12.07.2018, dass der Vertrag mit Facebook Teil des digitalen Nachlasses der Eltern sei. Demnach sei ihnen nun auch uneingeschränkter Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter zu gewähren.

Da es zuvor keine einheitlichen Gesetze zum digitalen Erbe gab, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gleichzeitig ein wichtiges Grundsatzurteil, dessen Gültigkeit über den konkreten Fall hinausgeht und die Weichen für zukünftige Urteile hinsichtlich des digitalen Nachlasses stellt.

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Digitale Nachlassverwaltung – so können Sie vorsorgen

Um Sicherheit zu schaffen und den Angehörigen unnötigen Ärger zu ersparen, besteht die Möglichkeit, das eigene digitale Erbe über eine Vorsorgevollmacht zu regeln. In dieser kann eine Vertrauensperson festgelegt werden, die den digitalen Nachlass verwalten darf. Das Dokument muss allerdings handschriftlich verfasst sein und sollte eine Gültigkeit über den Tod hinaus haben.

Zusätzlich zu der Vollmacht empfiehlt es sich, alle aktiven Konten aufzulisten und die entsprechenden Zugangsdaten zu notieren. Es gilt allerdings zu beachten, dass diese stets auf dem neuesten Stand gehalten werden und bei jeder Änderung des Passworts entsprechend aktualisiert werden müssen. Zudem ist es ratsam, für jeden existierenden Account die gewünschte Vorgehensweise nach dem Tod zu vermerken. Sollen bestimmte Daten archiviert werden? Oder soll das Konto gar komplett gelöscht werden? Um die Zugangsdaten vor Missbrauch zu schützen, kann die Verfügung über den digitalen Nachlass auch beim Notar oder in einem Schließfach hinterlegt werden.

Ist Ihnen das Pflegen einer stets aktuellen Liste Ihrer Zugangsdaten zu aufwendig, reicht es auch oft, nur die Daten des hauptsächlich genutzten E-Mail-Accounts zu notieren. Erfahrungsgemäß beinhaltet dieser viele wichtige Informationen zu verschiedenen Providern und kann bei der Rücksetzung einzelner Passwörter als zentrale Anlaufstelle für das digitale Erbe genutzt werden.

Die Vorteile digitaler Nachlassverwaltung

Inzwischen gibt es auch kommerzielle Dienste, die das Verwalten des digitalen Erbes anbieten. Allerdings sollte Sie stets vorsichtig sein und private Zugangsdaten und Passwörter nicht ohne Weiteres an Anbieter für die Verwaltung Ihres digitalen Nachlass weitergeben. Wurde das Notieren der Zugangsdaten zu Lebzeiten versäumt, gibt es zudem einige Unternehmen, die Hilfe versprechen. Diese durchsuchen entweder die Festplatte der verstorbenen Person nach Hinweisen auf existierende Konten oder recherchieren bei gängigen Onlinedienst-Anbietern nach bestehenden Accounts. Aber auch in diesem Fall ist absolute Vorsicht geboten.

Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und nehmen Ihre digitale Vorsorge selbst in die Hand. Mit relativ geringem Aufwand können Sie einer Vertrauensperson alle nötigen Informationen zukommen lassen und wissen Ihren digitalen Nachlass in guten Händen.

Im Internet findet Sie verschiedene Vorlagen für den digitalen Nachlass. Diese Muster können zwar der Orientierung dienen, die digitale Vorsorge sollte aber handschriftlich zu Papier gebracht, unterschrieben und mit Ort und Datum der Unterschrift versehen werden.

Die Vollmacht sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, der jedoch für Erben leicht zugänglich ist. Andernfalls können die Dokumente zum digitalen Nachlass auch einem Notar übergeben werden.

Sie haben weiterführende Fragen oder wünschen sich Unterstützung im Hinblick auf erbrechtliche Anliegen? Als Anwältin für Erbrecht steht Ihnen unsere Rechtsexpertin, Anwältin Maria Anwari, LL.M., bei sämtlichen Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.

Maria Anwari, Rechtsexpertin

Erbrechtsexpertin Maria Anwari zum digitalen Nachlass

Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.

Digitaler Nachlass - Häufig gestellte Fragen

Wer sich im Internet aufhält, über soziale Netzwerke kommuniziert oder Bankgeschäfte online abwickelt, hinterlässt digitale Fußabdrücke. Die Daten und Informationen, die nach dem Tod im Internet verbleiben, sind der digitale Nachlass.

Zum digitalen Nachlass zählen unter anderem eigene Websites, digitaler Schriftverkehr auf Social Media und in E-Mails, digitale Güter und Online-Shopping Konten. Auch Dateien auf externen Geräten, wie USB-Sticks oder Festplatten, gehören dazu.

Der digitale Nachlass geht im Todesfall – genau wie der analoge Nachlass – an die Erben über. Diese können folglich entscheiden, was mit den Daten passiert. Häufig ist es jedoch sehr schwer, die digitalen Spuren des Verstorbenen nachzuvollziehen und zu löschen. Daher verbleiben viele Daten auf unbestimmte Zeit im Netz, wenn der Erblasser sich nicht schon zu Lebzeiten um eine digitale Vorsorge kümmert.

Wer schon zu Lebzeiten festlegt, was mit den digitalen Informationen nach dem Ableben passieren soll, kann verhindern, dass bestimmte Daten vererbt werden.

Um Sicherheit zu schaffen und den Erben unnötigen Ärger zu ersparen, besteht die Möglichkeit, das eigene digitale Erbe über eine Vollmacht zu regeln und eine Liste aller Konten und Passwörter anzulegen.

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