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Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten als Miterbe

Was ist eine Erbengemeinschaft?

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Häufig hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Der Nachlass gehört den Miterben gemeinschaftlich und muss vom gesamten Erbenverbund verwaltet werden. Alles zu den Rechten und Pflichten einer Erbengemeinschaft.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zur Erbengemeinschaft

  • Wenn mehrere Personen zu Erben berufen werden, entsteht eine Erbengemeinschaft
  • Bis der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde, verwalten ihn alle Miterben gemeinsam
  • Miterben können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, da es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt
  • Alle Miterben einer Erbengemeinschaft haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, unabhängig von der Erbquote
  • Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses regelt die Erbquote, wer wie viel erhält

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Erben, die nebeneinander und gleichzeitig durch denselben Erblasser beerbt werden, bilden eine Erbengemeinschaft – unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift. Meist bilden auch Geschwister eine Erbengemeinschaft, wenn beispielsweise ein Elternteil verstirbt. Die Erbengemeinschaft bildet eine Rechtsform eigener Art, die mit dem Erbfall entsteht. Sie wird in den Paragrafen §§ 2032 bis 2041 BGB geregelt.

Bei einer Erbengemeinschaft werden alle Erben gemeinschaftlich Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie bilden dem Gesetz nach eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Demnach liegen die einzelnen Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten in der gemeinsamen Hand aller Miterben, die nur zusammen über das Vermögen verfügen können. Sie können also beispielsweise nur gemeinschaftlich Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen. Auch eine zum Nachlass gehörende Immobilie kann die Erbengemeinschaft nur einvernehmlich mit einer Hypothek belasten.

Hinweis: Sie haben weiterführende Fragen oder wünschen sich Unterstützung im Hinblick auf erbrechtliche Anliegen? Als Anwältin für Erbrecht steht Ihnen unsere Rechtsexpertin, Anwältin Maria Anwari, LL.M., bei sämtlichen Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Für den Fall, dass die verstorbene Person keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst hat, greifen in Deutschland die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und es ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge, wer zur Erbengemeinschaft gehört. Ob dies im Interesse des Erblassers und seiner Familie ist, spielt dabei keine Rolle.

Wie haften Miterben in der Erbengemeinschaft?

Als Teil einer Erbengemeinschaft sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, vor der Auseinandersetzung des Erbes alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erfüllen. Hat der Erblasser also beispielsweise Schulden hinterlassen, müssen diese nach § 2058 BGB von den Miterben aus dem Nachlass bezahlt werden, da sie bis zur endgültigen Teilung der Erbschaft in voller Höhe für die Forderungen haften müssen. Ist das Erbe verschuldet, können Nachlassgläubiger gegenüber der Erbengemeinschaft, die als Gesamtschuldner auftritt, die Zahlung der Nachlassschulden gerichtlich beanspruchen.

Werden Sie gesetzlich oder testamentarisch bestimmter Miterbe in einer Erbengemeinschaft, müssen Sie entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen. Wollen Sie die Erbschaft annehmen, können Sie den Prozess durch eine ausdrückliche Erklärung vor Zeugen beschleunigen. Alternativ können Sie auch die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung verstreichen lassen, wodurch das Erbe automatisch als angenommen gilt.

Solange Sie die Erbschaft noch nicht angenommen haben, gelten Sie als vorläufiger Erbe. Das bedeutet, dass gegen Sie nach § 1958 BGB Ansprüche aus dem Nachlass nicht gerichtlich geltend gemacht werden können.

Erbengemeinschaft: Wer bekommt den Erbschein?

Damit sich die Erbengemeinschaft vor Behörden als Erben ausweisen und den Nachlass regeln kann, benötigt sie einen Erbschein. Bei einer Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben wird grundsätzlich ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, welcher alle Erben mit ihrer jeweiligen Erbquote ausweist. Soll nur ein Erbe mit dessen Quote ausgewiesen werden, muss ein Teilerbschein ausgestellt werden. Wie andere Erbscheine auch, müssen gemeinschaftliche und Teilerbscheine beim Nachlassgericht beantragt werden.

Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann den gemeinsamen Erbschein beantragen, demnach können alle Miterben Besitzer eines Erbscheins sein. Daher benötigt der Antragsteller auch keine Vollmacht der anderen Miterben. Die Kosten für den Erbschein muss allerdings derjenige zahlen, der den Antrag gestellt hat. Stellt die Erbengemeinschaft einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins, so müssen die Kosten auch gemeinschaftlich tragen.

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Die Beisetzungszeremonie folgt in der Regel sehr klaren Schritten:

  1. Empfang und gegebenenfalls Dekoration der Urne durch die Reederei
  2. Abfahrt vom Heimathafen und Fahrt zur zugelassenen Meereszone
  3. Ansprache der schiffsführenden Person – oft in seemännischer Tradition
  4. Optionale Trauerrede von einer separat engagierten Person
  5. Herablassen der Seeurne samt Blumendeko ins Meer
  6. Schiffsglocke ertönt und das Schiff zieht einen Kreis um die „Grabstätte“
  7. Rückfahrt zum Hafen und optional Tee oder Kaffee an Bord
  8. Übergabe eines Exemplars des Logbuches und der Seekarte

Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft

Eine große Herausforderung in der Erbengemeinschaft ist meist die Aufgabe, den Nachlass zu sichten, zu sichern und schließlich auch zu verwalten. Daher ist es qua Gesetz notwendig, Verwaltungsentscheidungen gemeinsam zu treffen. Ausnahmen gibt es allerdings auch: Dazu gehören die notwendigen, ordnungsgemäßen und außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen, die dem Erhalt und der Nutzung des Nachlasses dienen sollen.

Notwendige Verwaltung: Das Gesetz erlaubt, dass in Ausnahmefällen einzelne Miterben der Erbengemeinschaft zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen alleine ergreifen können. Um in Notfällen Schaden vom Nachlass abzuwenden, kann der Miterbe ohne Zustimmung der anderen Miterben Entscheidungen treffen, wie etwa dringend notwendige Reparaturen an einer Immobilie nach einem Unwetter.

Ordnungsgemäße Verwaltung: Unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen alle Maßnahmen, die dem Interesse aller Miterben entsprechen. Um diese Maßnahmen zu beschließen ist eine Stimmenmehrheit nötig. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen beispielsweise die Kündigung von Verträgen des Erblassers oder Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an Immobilien, welche aus dem Nachlass bezahlt werden müssen.

Außergewöhnliche Maßnahmen: Maßnahmen, die den Nachlass deutlich umgestalten oder die für die Erbengemeinschaft eine große wirtschaftliche Bedeutung haben, bezeichnet man als außergewöhnliche Maßnahmen. Das kann zum Beispiel die Änderung der Erbengemeinschaft in eine werbende Gesellschaft sein. Für diese außergewöhnlichen Maßnahmen ist die Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft erforderlich.

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Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Da diese Verwaltungsmaßnahmen in der Realität häufig zu Konflikten unter den Erben führen, ist diese Art und Weise der Handhabung meist nur temporär und die Auseinandersetzung des Nachlasses soll schnellstmöglich herbeigeführt werden. Der Auseinandersetzungsanspruch richtet sich gegen die Miterben und kann grundsätzlich jederzeit durch einen Erben verlangt werden. Gegenstand der Auseinandersetzung ist der Nachlass, der so aufgeteilt werden soll, dass Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden und alle Erben ihren Anteil am Nachlass entsprechend ihrer Erbquote erhalten.

Erbe aufteilen und Erbengemeinschaft auflösen

Bei einer solchen Auseinandersetzung einigen sich die Miterben – oft mit Hilfe eines Notars – idealerweise einvernehmlich, wer welche Erbstücke und Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält. Der Anteil am Erbe wird durch eine gesetzlich vorgeschriebene Quote festgelegt. Gibt es einen großen Gegenstand (wie etwa ein Haus), der nicht geteilt werden kann, muss dieser zunächst verkauft oder zwangsversteigert werden. Im Anschluss erhalten die Miterben ihren Anteil aus der Verkaufssumme.

Erbe ausschlagen in einer Erbengemeinschaft

Wer als Miterbe kein Interesse an einer Erbschaft hat, kann innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wurde der Antrag form- und fristgerecht erstellt, scheidet der betroffene Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Dadurch erhält er nichts aus dem Nachlass, haftet aber auch nicht für etwaige Nachlassverbindlichkeiten.

Erbanteil veräußern oder übertragen: Abschichtung in einer Erbengemeinschaft

Wenn ein Erbe einvernehmlich aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet und dafür von den übrigen Miterben eine Abfindung erhält, spricht man im deutschen Erbrecht von einer „Abschichtung“ des Erbanteils. Dazu wird innerhalb der Erbengemeinschaft formfrei eine Abschichtungsvereinbarung geschlossen, die Beurkundung durch einen Notar ist folglich nicht verpflichtend. Durch die Abschichtung des Erbteils verliert der betreffende Miterbe sämtliche Mitgliedschaftsrechte und Pflichten innerhalb der Erbengemeinschaft. Es ist außerdem möglich, dass sämtliche Miterbenanteile auf einen einzelnen Miterben übertragen werden.

Ist zwischen den Miterben keine Einigung zu erzielen, kann das Nachlassgericht eingeschaltet werden, das wiederum versuchen wird, bei einer Einigung zu helfen. Helfen auch die Bemühungen des Nachlassgerichts nicht und ist einer der Miterben mit den Vorschlägen nicht zufrieden, kann er als letztes Mittel eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, die darauf gerichtet ist Zustimmung der Miterben zu begehren.

Maria Anwari, Rechtsexpertin

Erbrechtsexpertin Maria Anwari zur Erbengemeinschaft

Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.

Erbengemeinschaft - Häufig gestellte Fragen

Aus den jeweiligen Erbquoten der Miterben ergibt sich, wer in einer Erbengemeinschaft welchen Stimmenanteil hat. Jeder Miterbe kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben und die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Ja, jeder Erbe kann eigenständig über den Verkauf seines Erbteils entscheiden. Dies gilt jedoch nicht für Immobilien und Grundstücke, die im Besitz der Erbengemeinschaft sind.

Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, bei der der komplette Nachlass den Miterben gemeinschaftlich zusteht. Das bedeutet, dass kein einzelner Erbe allein über Nachlassgegenstände verfügen kann.

Die Erbengemeinschaft gilt dem Gesetz nach als Einheit, weshalb auch mit der Erbschaft anfallende Steuern wie die Grundsteuer gemeinschaftlich beglichen werden müssen.

Wer eine Erbengemeinschaft auflösen will, hat verschiedene Möglichkeiten: Entweder einigen sich die Miterben einvernehmlich, der eigene Erbteil wird verkauft oder es kommt zu einer Teilungsversteigerung. Am besten einigen sich die Miterben, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.

Nein. Es ist nicht möglich, einen Miterben aus der Erbengemeinschaft auszuschließen. Im Idealfall muss daher eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Grundsätzlich kann ein gemeinschaftlicher Erbschein von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft beantragt werden. Auch andere Instanzen, wie Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, sind zur Beantragung berechtigt.

Verstirbt ein Erbe, der Mitglied einer Erbengemeinschaft war, kann der verstorbene Miterbe je nach seinem Testament und der Anzahl der neuen Erben durch eine weitere Erbengemeinschaft innerhalb der bestehenden Erbengemeinschaft ersetzt werden.

Die Besteuerung einer Erbengemeinschaft erfolgt individuell, jeder Miterbe muss seinen Anteil am Erbe persönlich versteuern.

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