Unnatürlicher Tod
Wann ist die Todesursache „nicht natürlich“?
Generell wird bei Verstorbenen zwischen natürlichen, nicht natürlichen und ungeklärten Todesarten unterschieden. Wird bei der Leichenschau ein nicht natürlicher Tod festgestellt, muss umgehend die Polizei informiert werden.
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Unter einem nicht natürlichen Tod verstehen Rechtsmediziner einen Tod, der durch äußere Einflüsse verursacht wird. Neben durch Gewaltdelikte ausgelöste Todesfälle gehören auch Unfälle und Suizide zu den nicht natürlichen Todesursachen. Während Unfälle, Selbstmorde, Tötungsdelikte und offensichtliche Gewalttaten meist schnell auf einen nicht natürlichen Tod hinweisen, müssen die untersuchenden Ärzte auch auf weniger auffällige Spuren von Gewalteinwirkung, mögliche Behandlungsfehler, Auffälligkeiten am Fundort des Leichnams sowie dessen Lage achten. Insbesondere bei jungen Menschen wird meist direkt auf eine nicht natürliche Todesursache hin untersucht, wenn Hinweise auf einen natürlichen Tod fehlen.

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Bei Patienten des untersuchenden Arztes, die er aus der Sprechstunde kennt oder deren frühere medizinische Befunde vorliegen und der Tod absehbar war, ist die Feststellung eines natürlichen Todes während der ersten Leichenschau oft eindeutig.
Es kann vorkommen, dass die Identifikation eines Leichnams bei der Leichenschau nicht möglich ist. In diesem Fall darf der untersuchende Arzt auf der Totenbescheinigung keinesfalls „Natürlicher Tod“ ankreuzen. Die Feststellung einer ungeklärten sowie einer nicht natürlichen Todesursache zieht immer ein Todesermittlungsverfahren nach sich.
Wird während der Leichenschau festgestellt, dass es Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod gibt, muss der Arzt seine Untersuchung umgehend stoppen, der Leichnam darf nicht weiter entkleidet und untersucht werden, die örtliche Polizei muss umgehend informiert werden und der Leichenschauer muss seine bisherigen Untersuchungen und Veränderungen am Leichnam dokumentieren. Als Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod sind bereits Verdachtsmomente ausreichend, es bedarf keiner Beweise oder tatsächlicher Befunde.
Bei der Feststellung einer nicht natürlichen Todesart, aber auch bei einer ungeklärten Todesursache wird in der Regel von der Staatsanwaltschaft eine Obduktion veranlasst. Der Rechtsmediziner untersucht den Leichnam daraufhin eingehend, um die genaue Todesursache bestimmen zu können. Die Kosten für diese zusätzliche Autopsie wird vom Staat getragen. Die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Ermittlungen nun dann auf, wenn Fremdverschulden als Ursache für den nicht natürlichen Tod infrage kommt.
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