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Erbe ausschlagen: Wie schlägt man ein Erbe aus?

Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

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Wer etwas erbt, erhält neben dem Vermögen auch die Schulden einer verstorbenen Person. Davor können sich Angehörige schützen, indem sie das Erbe ausschlagen oder die Haftung begrenzen. Doch wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?

Inhaltsverzeichnis

  • Treten Sie ein Erbe an, erben Sie nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch deren Schulden
  • Als Erbe haften Sie mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der erblassenden Person, wenn diese nicht aus dem Nachlass beglichen werden können
  • Sie können innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen
  • Durch eine Erbausschlagung verlieren Sie den Anspruch auf die gesamte Erbschaft – auch Ihren Pflichtteil oder Erinnerungsstücke können Sie dann nicht mehr einfordern
  • Wenn Sie das Erbe ausschlagen, geht die Erbschaft an die nächste Person in der Erbfolge weiter
  • Auch wenn Angehörige das Erbe ausschlagen, tragen sie unter Umständen dennoch die Beerdigungskosten

Erbe ausschlagen: Wann ist es sinnvoll?

Nicht immer erben die Angehörigen ein Vermögen, große Häuser, wertvollen Schmuck oder ein gut gefülltes Bankkonto. Wenn es um die Nachlassverbindlichkeiten nach einem Todesfall geht, tun sich oft große Schwierigkeiten auf. Statt dem erwarteten Reichtum, hinterlässt der Verstorbene oftmals Schulden oder sanierungsbedürftige Immobilien, für die der Erbe haftet. In diesem Fall können die Nachkommen eine Erbausschlagung in Erwägung ziehen und das Erbe ablehnen.

Ein Erbe anzutreten stellt keine Verpflichtung dar, jeder hat das Recht, auf einen Nachlass zu verzichten. Diese sogenannte Erbausschlagung dient in erster Linie dem Schutz des Erben, da nicht nur Vermögen vererbt wird, sondern auch mögliche Schulden des Verstorbenen. Auch diese zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten eines Erben und müssen vom persönlichen Privatvermögen getilgt werden.

Lohnt es sich, das Erbe auszuschlagen?

Bezüglich möglicher Nachlassverbindlichkeiten sollte sich der Erbe nach dem Todesfall eines Verwandten genau erkundigen: Dazu zählt die Überprüfung der Bankkonten sowie verschiedener Papiere der verstorbenen Person. Zum Nachlass können neben Bankguthaben, Grundstücken und Immobilien auch Wertpapiere oder Wertgegenstände gehören.

Bestattungskosten, Kredite, Pflichtteilsansprüche und Unterhaltsrückstände müssen vom Erben getragen werden. Hinzu können die Kosten für Nachlassverwaltung und Testamentseröffnung kommen. Sollte hierbei ersichtlich werden, dass die Nachlassverbindlichkeiten dem Erben teuer zu stehen kommen, sollte eine Erbausschlagung beantragt werden.

Ebenfalls zu den kostspieligeren Erbschaften zählen sanierungsbedürftige Immobilien. Denn wenn ein Haus sehr alt ist und lange nicht modernisiert wurde, muss der Nachkomme nach Annahme des Erbes für die jeweiligen Folgekosten aufkommen. Sollte dies den finanziellen Rahmen sprengen, empfiehlt es sich ebenfalls das Erbe auszuschlagen.

Erbe ausschlagen: Gesetzliche Fristen beachten

Für eine erfolgreiche Erbausschlagung muss sich der Angehörige an bestimmte Vorschriften halten. Hier reicht es nicht aus, der Familie einfach mitzuteilen, dass man nichts erben möchte. Der Erbe muss im Nachlassgericht sein Anliegen persönlich abklären. Die Erbausschlagung wird von einem Rechtspfleger schriftlich festgehalten und vom Erben unterschrieben. Die Zuständigkeit besitzt das jeweilige Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person zuletzt gemeldet war. Lebt der Erbe jedoch in einer anderen Stadt, kann er auch dort die Ausschlagungserklärung abgeben.

Empfehlenswert ist auch eine Angabe von Gründen, warum das Erbe ausgeschlagen wird. Dort kann beispielsweise angegeben werden, dass das Erbe hauptsächlich aus Schulden besteht. Sie müssen bei der Einreichung zwingend eine Frist von sechs Wochen einhalten. Wird die Erklärung später eingereicht, gilt das Erbe als angenommen. Als Stichtag für die Frist gilt der Tag, an dem Sie von Ihrem Erbe erfahren hat.

Achtung: Über ein Erbe werden Sie nur dann schriftlich informiert, wenn der Erblassende ein Testament verfasst und dies bei einem Nachlassgericht eingereicht hat. Existiert kein Testament, beginnt die Frist meist mit der bloßen Kenntnisnahme vom Tode der erblassenden Person.

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Wie kann man ein Erbe ausschlagen?

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen wollen, sollten Sie sich zunächst einen Überblick über alle Vermögenswerte des Erblassenden verschaffen. Dies schließt sowohl das Vermögen als auch die Schulden ein. Überwiegen die Schulden und Sie entscheiden sich, das Erbe auszuschlagen, können Sie die Erbausschlagung hier erklären:

  • bei der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichts an Ihrem Wohnort oder am Wohnort des Erblassenden
  • bei einem Notar

Wenden Sie sich an ein Nachlassgericht, benötigen Sie Ihren Personalausweis für die Ausschlagungserklärung. Eine Sterbeurkunde ist nicht erforderlich. Wollen Sie von einem Notar beglaubigen lassen, dass Sie das Erbe ausschlagen, leitet dieser Ihre Erklärung anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiter. Damit die Erbausschlagung rechtskräftig ist, müssen Sie persönlich vor dem Notar/Nachlassgericht erscheinen.

Vorsicht bei der Beantragung eines Erbscheins: Mit der Beantragung des Erbscheins gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Sollte der Nachlass überschuldet sein, können Sie das Erbe danach nicht mehr ausschlagen.

Welche Folgen hat eine Erbausschlagung?

Wird das Erbe ausgeschlagen, geht es an die nächsten erbberechtigten Personen in der Erbfolge. Gegebenenfalls können dies Ihre eigenen Kinder sein. Die Ausschlagungserklärung gilt immer nur für die ausschlagende Person. Wollen Sie also bei einem überschuldeten Nachlass das Nachrücken Ihrer Kinder als Erben vermeiden, müssen Sie für Ihre Kinder ebenfalls das Erbe ausschlagen, sofern sie noch nicht volljährig und damit auch voll geschäftsfähig sind.

Schlagen alle erbberechtigten Hinterbliebenen das Erbe aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser darf das Erbe nicht ablehnen, haftet jedoch auch nicht für Schulden. In diesem Fall gehen die Gläubiger der verstorbenen Person leer aus.

Wer zahlt die Bestattung, wenn Sie das Erbe ausschlagen?

Grundsätzlich werden die Bestattungskosten von dem Nachlass der verstorbenen Person bezahlt. Können die Kosten für die Beisetzung nicht über das Vermögen gedeckt werden, da die verstorbene Person nur Schulden hinterlässt, müssen nach § 1968 BGB die Erben für die Bestattungskosten aufkommen.

Wenn nur ein Teil der erbberechtigten Personen das Erbe ausschlägt, müssen jene Erben die Beerdigungskosten tragen, welche die Erbschaft angenommen haben. Schlagen jedoch alle erbberechtigten Personen das Erbe aus oder sind keine Erben vorhanden, so geht die Erbschaft auf den Staat über, welcher das Erbe nicht ausschlagen kann. Bei dieser sogenannten Fiskalerbschaft werden die Beisetzungskosten jedoch nicht automatisch vom Staat getragen. Denn laut Erbrecht gilt hier eine sogenannte Nachlass­beschränkung, wodurch der Staat gegenüber Gläubigern und Bestattungsdienstleistern nur mit dem Wert des Nachlass­es haftet.

Wenn die angehäuften Verbindlichkeiten den Nachlasswert übersteigen, kann sich der Fiskus sich die Bestattungskosten von den Angehörigen der verstorbenen Person zurückholen, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen haben. Und auch wenn die Angehörigen nicht als Erben infrage kommen, besteht die Kostentragungspflicht in absteigender Reihenfolge für:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Unverheiratete Partner
  • andere Sorgeberechtigte

In Deutschland ist das Bestattungsrecht Ländersache. Von Bundesland zu Bundesland bestehen Unterschiede bei den Bestattungsgesetzen. Die Reihenfolge, nach der sich die Bestattungspflicht richtet, orientiert sich jedoch meist an der abgestuften Unterhaltspflicht.

Wenn die nächsten Angehörigen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Beisetzung zu organisieren, können sie eine sogenannte Sozialbestattung bei ihrem zuständigen Sozialamt beantragen, welches die Bestattungskosten bei Bewilligung übernimmt.

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Was passiert mit Erinnerungsstücken, wenn Sie das Erbe ausschlagen?

Nehmen Sie eine überschuldete Erbschaft an, haften Sie mit ihrem Privatvermögen und müssen die Schulden der verstorbenen Person innerhalb von 3 Monaten begleichen. Um dies zu verhindern, sollten Sie eine Erbausschlagung erwägen, wenn sie feststellen, dass die erblassende Person mehr Schulden als Vermögen hinterlässt. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, indem Sie eine Erbverzichtserklärung bei Ihrem zuständigen Nachlassgericht einreichen, verzichten Sie damit jedoch ebenfalls auf einzelne Gegenstände aus dem Besitz der verstorbenen Person, wie beispielsweise persönliche Erinnerungsstücke, da diese ebenfalls zum Nachlass gehören.

Erbe nachträglich ausschlagen: Kann die Annahme der Erbschaft widerrufen werden?

Mit der Annahme einer Erbschaft sind gesetzlich vorgesehene Haftungsfolgen verbunden. Da der Gesetzgeber nach § 1944 BGB eine Frist von lediglich 6 Wochen einräumt, um die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, bleibt dem Erben meist nur wenig Zeit, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Lässt der Erbe diese Frist verstreichen, gilt die Erbschaft automatisch und von Gesetzes wegen als angenommen.

Haben Sie ein Erbe angenommen und erst danach festgestellt, dass die Erbschaft überschuldet ist, können Sie den Prozess rückgängig machen, indem Sie die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung setzt zunächst das Vorhandensein eines Anfechtungsgrundes im Sinne von § 119, § 120 oder § 123 BGB voraus. Somit muss ein Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum, eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung vorliegen, um eine Anfechtung zu rechtfertigen. Haben Sie es versäumt, die Erbschaft fristgerecht abzulehnen, erkennt der Gesetzgeber dies ebenfalls als Anfechtungsgrund im Sinne eines Irrtums an.

Kann die Erbausschlagung widerrufen werden?

Manchmal kommt es vor, dass erbberechtigte Personen vorschnell das Erbe ausschlagen, später dann aber doch feststellen, dass Nachlasswerte vorhanden sind. Zwar kann die Erbausschlagung nach den gesetzlichen Regelungen nicht widerrufen oder rückgängig gemacht werden, es besteht nach § 2054 BGB jedoch die Möglichkeit der Anfechtung.

Die Erbausschlagung ist unter denselben Voraussetzungen anfechtbar wie eine Erbannahme. Haben Sie eine Erbschaft beispielsweise wegen einer falschen Vorstellung hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses abgelehnt (Aktiva und Passiva Aktiva und Passiva), können Sie die Erbausschlagung aufgrund von Irrtum anfechten.

Ist die Anfechtung der Erbausschlagung wirksam, wird sie wie eine Erbannahme behandelt.

Maria Anwari, Rechtsexpertin

Erbrechtsexpertin Maria Anwari zum Ausschlagen des Erbes

Unsere Erbrechtsexpertin Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Ihre Mandantinnen und Mandanten berät Maria Anwari in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge in ihrer Kanzlei in Frankfurt am Main und auch bundesweit.

Erbe ausschlagen - Häufig gestellte Fragen

Im Internet finden Sie verschiedene Vorlagen zur Ausschlagung eines Erbteils. Diese enthalten oft standardisierte Phrasen und sollten daher lediglich als Muster genutzt werden. In jedem Fall muss das Dokument vom Erblasser unterschrieben werden. Die Erbausschlagung können sie bei dem zuständigen Nachlassgericht auch mündlich zu Protokoll geben.

Wollen Sie ein Erbe ausschlagen, ist die Vorlage einer Sterbeurkunde nicht erforderlich.

Da es sich bei einer Erbausschlagung nicht um einen Antrag handelt, sondern schlicht um eine Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber, kann diese nicht abgelehnt werden.

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, geht die Erbschaft an die nächsten Anwärter gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Gegebenenfalls können dies die eigenen Kinder sein. Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, erbt zuletzt der Staat.

Um ein Erbe ausschlagen zu können, müssen Sie innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis über den Erbfall bei Ihrem zuständigen Nachlassgericht die Erbausschlagung erklären oder einen Notar beauftragen.

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen, fallen für die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht Kosten an. Die Gebühr für die Erbausschlagung beträgt mindestens 30 Euro. Wenn sie ein Erbe ablehnen, welches nicht verschuldet ist, fallen ggf. ebenfalls Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.

Grundsätzlich werden Bestattungskosten mit dem Vermögen der verstorbenen Person bezahlt. Hinterlässt diese nur Schulden, tragen die Bestattungskosten die Erben, die die Erbschaft angenommen haben. Wenn alle Berechtigten das Erbe ausschlagen, geht die Erbschaft auf den Staat über.

Eine Erbschaft muss im Regelfall innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Versäumt man die Erbausschlagung innerhalb dieser Frist, tritt man das Erbe automatisch an. Ein angenommenes Erbe kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Die Frist für eine Erbausschlagung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die erbberechtigte Person von dem Erbfall und der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt.

Fällt das Mietrecht nach einer Erbausschlagung an den Staat, wird das Nachlassgericht für die Wohnungsauflösung einen Nachlasspfleger einsetzen.

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