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Kostentragungspflicht: So ist sie geregelt

Wer zahlt die Bestattungskosten?

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Die Bestattungs- und Kostentragungspflicht regeln in Deutschland, wer im Todesfall wofür zuständig ist. Was ist die Kostentragungspflicht, für wen gilt sie und was passiert, wenn Angehörige ihr nicht nachkommen können? Wir beantworten Ihre Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zur Kostentragungspflicht

  • Die Kostentragungspflicht regelt, wer die Bestattungskosten zahlt
  • Ohne Testament bestimmt die gesetzliche Erbfolge die zahlungspflichtige Person
  • Wer die Bestattung organisiert, trägt auch meist die Kosten dafür
  • Betroffene müssen das Erbe nutzen, um der Kostentragungspflicht nachzukommen
  • Nur selten übernehmen Staat oder Sozialamt die Beisetzungskosten

Kostentragungspflicht einer Bestattung: Wer zahlt?

Nach dem Verlust eines Familienmitglieds steht den Hinterbliebenen eine emotional schwere Zeit bevor. Zusätzlich müssen sie sich – häufig zum ersten Mal – mit den komplizierten Einzelfällen des Erbrechts, der Bestattungs- und der Kostentragungspflicht beschäftigen. Da die Kosten einer Beisetzung sehr hoch sein können, kommen für Angehörige schnell verschiedene Fragen auf:

  • Wer muss die Beerdigung bezahlen?
  • Müssen Geschwister die Beerdigung bezahlen?
  • Wer zahlt die Beerdigung des Vaters oder der Mutter?
  • Müssen Kinder die Beerdigung der Eltern bezahlen?

Im Folgenden liefern wir alle wichtigen Informationen.

Was ist die Kostentragungspflicht und für wen gilt sie?

Die Kostentragungspflicht gehört zum deutschen Erbrecht. Sie regelt gesetzlich, dass die Erben oder die Unterhaltspflichtigen der verstorbenen Person die Kosten der Bestattung tragen oder sie der Person erstatten, die die Beisetzung geplant und im Vorfeld bezahlt hat. Dabei sieht das Gesetz vor, dass Betroffene das Erbe nutzen, um die Kosten zu decken – auch, wenn es dadurch vollständig aufgebraucht wird. Bei einer Erbengemeinschaft reduziert sich das Gesamterbe um die entsprechende Summe.

Doch wer genau muss die Kosten der Beisetzung – beispielsweise Beerdigung – zahlen? In Deutschland greift die gesetzliche Erbfolge, wenn die verstorbene Person kein Testament mit einer individuellen Folge aufgesetzt hat. In absteigender Reihenfolge sind folgende Personengruppen erbberechtigt und damit verpflichtet, die Kosten einer Beisetzung zu tragen:

  • Ehe- oder Lebenspartner (in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Verwandte bis zum 3. Grad

Wenn das Testament bestattungspflichtige Hinterbliebene nicht berücksichtigt, können die Betroffenen das Geld für die Bestattung bei den Erbenden einfordern.

Bestattungs- und Kostentragungspflicht: Gibt es Unterschiede?

Die Bestattungs- und die Kostentragungspflicht regeln in Deutschland, wer für eine Bestattung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist. Die Bestattungspflicht schreibt vor, wer die Beisetzung einer verstorbenen angehörigen Person organisiert, und die Kostentragungspflicht bestimmt, wer beispielsweise die Beerdigung bezahlt.

Gesetzliche Regelungen zur Bestattungspflicht sind in Deutschland Ländersache und erfolgen – im Gegensatz zur Kostentragungspflicht – unabhängig vom Erbrecht. In den meisten Bundesländern sind folgende Personengruppen in absteigender Reihenfolge dazu verpflichtet, eine Bestattung zu organisieren:

  • Ehe- oder Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Partner (aus keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • Sonstige Sorgeberechtigte wie Vormünder
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Verwandte bis zum 3. Grad

In vielen Fällen entspricht die aufgeführte Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge, sodass Erbende nicht nur verpflichtet sind, die Beerdigung zu organisieren, sondern auch zu bezahlen. Sollte das Testament der verstorbenen Person eine andere Erbfolge festlegen, fallen die Bestattungs- und die Kostentragungspflicht gegebenenfalls auf verschiedene Personen.

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Kostentragungspflicht: Welche Kosten sind zu erwarten?

Die Kosten für eine Beisetzung sind sehr individuell. Sie hängen davon ab, was sich die verstorbene Person gewünscht oder was die bestattungspflichtige Person ausgewählt hat. So gilt die Seebestattung beispielsweise als vergleichbar günstigste Bestattung. Wenn sich Betroffene für ein Bestattungsinstitut entscheiden, sollten sie immer darauf achten, dass sie von Anfang an klar verständliche und vollständige Preislisten erhalten – nur so können sie unliebsame Überraschungen auf der finalen Rechnung verhindern.

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Wann muss man die Kosten der Beisetzung bezahlen?

Wer die Kosten der Beisetzung tragen muss, fragt sich auch, wann die entsprechende Rechnung fällig ist. Eine allgemeingültige Antwort gibt es hier nicht, denn je nach Bestattungsinstitut erfolgt die Zahlung komplett vorab, anteilig vorher und nachher oder vollständig hinterher. Betroffene sollten sich immer nach den Optionen erkundigen, um den für sie optimalen Zeitpunkt und die passende Art der Zahlung zu gewährleisten.

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Kostentragungspflicht und Erbe: Sonderfälle

Angehörige, die selbst Sozialhilfe beantragen oder keinen Kontakt zur verstorbenen Person hatten, sind von der Kostentragungspflicht oft besonders betroffen. Welche Möglichkeiten haben sie dann und was bedeutet die Kostentragungspflicht generell für das Erbe?

Kann man die Kosten der Beisetzung vom Erbe abziehen?

Da eine Testamentseröffnung häufig erst deutlich nach der Beisetzung erfolgt, bezahlt die durch die Kostentragungspflicht bestimmte Person die Beerdigung zunächst oft vom eigenen Geld. Sofern die kostentragende Person im Testament nicht als erbende Person steht, kann sie die Beisetzungskosten vom Erben oder von der Erbengemeinschaft zurückfordern.

Erbe ausschlagen: Wer zahlt die Beerdigung?

Möchten Angehörige aus persönlichen Gründen das Erbe ausschlagen, wirkt sich das mitunter auf die Kostentragungspflicht aus, weil die Erbfolge darüber entscheidet, wer beispielsweise die Beerdigung zahlt. Sollte die kostentragungspflichtige Person auch bestattungspflichtig sein, muss sie die Kosten trotz ausgeschlagenem Erbe übernehmen. Deshalb sollte sie im Vorfeld sorgfältig prüfen, inwiefern sich eine Erbausschlagung auswirken kann.

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Ist eine Befreiung von der Kostentragungspflicht möglich?

In besonderen Fällen können Bestattungspflichtige, die das Erbe ausgeschlagen haben, auch von ihrer Pflicht befreit werden, die Bestattung zu organisieren. Schwierige familiäre Verhältnisse ändern an den Pflichten normalerweise nichts. Beging die verstorbene Person zu Lebzeiten jedoch schwere Straftaten – wie einen Tötungsversuch oder eine sexuelle Straftat – gegen die bestattungspflichtige Person, ist eine Befreiung von der Bestattungs- und Kostentragungspflicht möglich.

Übernimmt der Staat in Sonderfällen die Kostentragungspflicht?

Generell übernimmt weder der Staat noch das Sozialamt die Kosten. Auch etwaige Freibeträge sind nicht angedacht. In speziellen Fällen ist eine Abweichung davon, wer die Beerdigungskosten trägt, aber durchaus möglich.

Wenn keine Angehörigen existieren beziehungsweise auffindbar sind oder die einzige angehörige Person sowohl von der Bestattungs- als auch von der Kostentragungspflicht befreit ist, übernimmt der Staat die Kosten. Können vorhandene Angehörige die Beisetzungskosten nicht tragen, obliegt es dem Sozialamt, sie zu tilgen – dafür müssen die Personen aber selbst im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften bedürftig sein

Kostentragungspflicht - häufig gestellte Fragen

Hat die verstorbene Person keine individuelle Erbreihenfolge in einem Testament festgelegt, gilt die gesetzliche Erbfolge – sie entscheidet auch über die Kostentragungspflicht.

In absteigender Reihenfolge können folgende Personen in der Pflicht sein: Ehe- oder Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften), volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkelkinder und Verwandte bis zum 3. Grad.

Von der Erbfolge betroffene Familienmitglieder müssen die Kosten übernehmen, wenn kein vor ihnen stehendes Familienmitglied vorhanden ist.

Von der Erbfolge bedachte Personen sind kostentragungspflichtig, wenn in der Erbfolge niemand vor ihnen steht – ehemalige und rechtmäßig geschiedene Ehepartner kommen dafür nicht infrage.

Steht kein anderes Familienmitglied in der Erbfolge vor ihnen, müssen Familienmitglieder die Beisetzungskosten übernehmen.

Hier kommt es auf die Erbfolge an: Familienmitglieder sind kostentragungspflichtig, wenn keine andere Person in der Erbfolge über ihnen steht.

In Ausnahmefällen können verschiedene Angehörige in jeweils einer Pflicht stehen, doch meist gilt die Bestattungs- und Kostentragungspflicht für dieselbe Person.

Den Zeitpunkt, zu dem Angehörige die Beisetzungskosten begleichen, vereinbaren sie mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut – es ist grundsätzlich möglich, die Kosten vollumfänglich vor oder nach der Beisetzung zu bezahlen oder eine Anzahlung zu leisten und die restlichen Kosten danach zu begleichen.

Ist eine Person nur kostentragungspflichtig, entfällt ihre Pflicht, wenn sie das Erbe ausschlägt – obliegt ihr sowohl die Bestattungs- als auch die Kostentragungspflicht, muss sie auch bei ausgeschlagenem Erbe beide Pflichten tragen.

Trifft die Kostentragungspflicht beispielsweise Angehörige, die selbst bedürftig im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften sind, übernimmt das Sozialamt die Beisetzungskosten.

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