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Beerdigung Corona: Was gilt?

Bestattung Corona aktuell: Welche Regeln gelten?

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Welchen Einfluss hat Corona auf Beerdigungen und Trauerfälle? Welche Änderungen ergeben sich für Beisetzungen? Wir haben die aktuellsten Informationen für Beerdigungen und Trauerfeiern für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Aktualisiert: 23. Februar 2023

Beerdigungen während Corona

Was bedeutet die Corona-Pandemie für Angehörige? Seit Beginn der Pandemie erreichen uns viele Fragen zum Thema Covid-19, dem Ablauf von Trauerfeiern und Beerdigungen während Corona sowie zum Einfluss der Pandemie auf Beisetzungen. Aktuell unterscheiden sich die Regeln für Bestattungen von Bundesland zu Bundesland und in den Kommunen teilweise sehr stark.

In den vergangenen Monaten hatten sie Kommunen aufgrund der Pandemie immer wieder vorübergehend ganz untersagt und ihre Trauerhallen geschlossen. Im Januar 2023 sind Beisetzung und Trauerfeier am Grab oder im Familienkreis in der Regel wieder ohne Corona-Einschränkungen möglich, es müssen aber immer die aktuellen Regelungen vor Ort geprüft werden.

Der grundsätzliche Ablauf der Bestattung eines Angehörigen ändert sich durch die Corona-Pandemie aber zunächst einmal nicht – nachdem die Todesbescheinigung erstellt wurde, kann der Bestatter im Todesfall weiterhin die Überführung durchführen und anschließend beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragen.

Hier kann mymoria Sie bei der Planung unterstützen – wir bringen für Sie in Erfahrung, ob am gewünschten Beisetzungsort aktuell Trauerfeiern durchführbar sind. Wir sind ein modernes Bestattungshaus und helfen Ihnen, orts- und zeitunabhängig eine Bestattung oder Vorsorge zu planen – ganz einfach und sicher von zu Hause aus.

Sie müssen eine Bestattung organisieren? Wir helfen!

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Beerdigung Corona: Die Regelungen der einzelnen Bundesländer

Die Bundesländer haben jeweils eigene Wege, die Vorgaben des Bundes umzusetzen. Dies betrifft auch die Corona-Regeln zum Thema Bestattung und Trauerfeier. Diese werden in Erlassen und Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen der einzelnen Bundesländer zum Thema Trauerfeier und Bestattung währende der Pandemie für Sie zusammengefasst (Stand: 02.01.2023):

Corona: Einschränkungen bei Beerdigungen nach Bundesland

Die Regelungen für Bestattungen und Trauerfeiern während Corona variieren von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Städten und Ländern ist die die Teilnehmerzahl für Trauerfeiern und Abschiede am Grab begrenzt. Wie viele Gäste am Grab erlaubt sind, kann sich jedoch von Region zu Region unterscheiden. In nahezu allen Bundesländern gilt für private Trauerfeiern im Anschluss an die Bestattung eine Begrenzung, abhängig vom Impfstatus der beteiligten Personen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte der aktuellen Corona-Einschränkungen für Beerdigungen nach Bundesland.

mymoria bemüht sich um größtmögliche Aktualität. Da das Corona-Geschehen aber weiterhin sehr dynamisch ist, erhebt diese Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind Beerdigungen ohne Corona-Einschränkungen erlaubt. (Stand: 02.01.2023)

Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht. Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn sich Veranstalter für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Bestattungsinstitut oder Friedhof.

Die Corona-Einschränkungen für Trauerfeiern und Beisetzungen in Bayern, besonders das 3G-Erfordernis für Trauergäste, wurden weitestgehend aufgehoben. (Stand: 02.01.2023)

Die medizinische Maskenpflicht in Innenbereichen wird empfohlen und sollte insbesondere in Trauerhallen, Abschiednahmeräumen und Diensträumen der Friedhofsverwaltung zur Anwendung kommen.

Als weitere Maßnahme gegen die Verbreitung von Corona wird empfohlen, dass bei Beerdigungen in Bayern sowohl im Innen- als auch im Außenbereich die Abstandsregelungen (1,5 m) eingehalten werden sollten.

Der Senat hat die sogenannten Basis-Schutzmaßnahmen beschlossen, wodurch in Berlin in vielen Bereichen die Corona-Beschränkungen entfallen. (Stand: 02.01.2023)

So sind die meisten Veranstaltungen wie auch Beerdigungen in Berlin ohne Corona-Einschränkungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht. Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn sich Veranstalter für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Bestattungsinstitut oder Friedhof.

Die Corona-Einschränkungen wurden in Brandenburg auch für Beisetzungen seit dem 3. April deutlich reduziert. (Stand: 02.01.2023)

Für Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr, auch nicht für ungeimpfte Personen. Daher sieht das Land Brandenburg auch für Bestattungen und Trauerfeiern keine Beschränkungen vor.

Bremen hat die sogenannten Corona-Basisschutzmaßnahmen beschlossen, wodurch in vielen Bereichen die Corona-Beschränkungen entfallen. (Stand: 02.01.2023)

So fallen einige Bestimmungen, wie das Tragen einer medizinischen Maske, die Kontaktnachverfolgung oder die Abstandsregelung. Für Trauerfeiern unter freiem Himmel gibt es keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr.

Der Beschluss der Bürgerschaft vom 30.03, der Hamburg zum Corona-Hotspot erklärte, ist zum 30.04. ausgelaufen. Somit entfallen einige Corona-Schutzmaßnahmen in Hamburg auch für Bestattungen, darunter die Maskenpflicht in Innenräumen. (Stand: 02.01.2023)

Trauerfeiern und Bestattungen in Hamburg sind weitesgehend ohne Corona-Einschränkungen erlaubt. Es gelten keine besonderen Zugangsregeln mehr und es muss kein Impf- oder Testnachweis vorgelegt werden. Jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn sich beispielsweise Veranstalter für eine Weiterführung der Maskenpflicht entscheiden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Bestattungsinstitut oder Friedhof.

In Hessen sind nach der aktuellen Corona-Verordnung (Stand: 02.01.2023) Beerdigungen und Trauerfeierlichkeiten zulässig. Auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes liefen viele Schutzmaßnahmen aus.

So gibt es für Trauerfeiern und Beisetzungen in Hessen keine Zugangsbeschränkungen oder Testpflicht mehr. Auch die FFP2-Maskenpflicht wurde ausgesetzt und es besteht keine generelle Maskenpflicht mehr in Innenräumen.

Aktuell gelten in Mecklenburg-Vorpommern folgende Corona-Bestimmungen für Beerdigungen und Trauerfeiern (Stand: 02.01.2023)

Zum 28.04 sind in MV viele Corona-Maßnahmen ausgelaufen, auch für Beisetzungen gelten nur noch die Basis-Schutzmaßnahmen: Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen entfallen und die Maskenpflicht sowie das 2G-Erfordernis sind aufgehoben. Jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn sich beispielsweise Veranstalter für eine Weiterführung der Maskenpflicht entscheiden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Bestattungsinstitut oder Friedhof.

Niedersachsen hat neue Corona-Maßnahmen beschlossen, wodurch für Beerdigungen und Trauerfeiern viele Beschränkungen entfallen. (Stand: 02.01.2023)

So entfallen die FFP2-Maskenpflicht, die Kontaktnachverfolgung und die Abstandsregelung. Für Trauerfeiern und Beisetzungen in Niedersachsen gibt es keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Bestattungsinstitute und Friedhöfe können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer FFP2-Maske fordern.

In Nordrhein-Westfalen gilt eine neue Corona-Schutzverordnung, wodurch für Beerdigungen und Trauerfeiern viele Beschränkungen entfallen. (Stand: 02.01.2023)

In NRW gelten für Beisetzungen folgende Corona-Maßnahmen: Bestattungen und Trauerfeiern sind grundsätzlich wieder ohne 3-Regelung und Maskenpflicht möglich. Trauerfeiern können in gastronomischen Betrieben wieder ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Veranstalter können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer FFP2-Maske fordern.

Seit dem 3. April 2022 sind die meisten verpflichtenden Corona-Regeln für Beerdigungen und Trauerfeiern Rheinland-Pfalz entfallen. (Stand: 02.01.2023)

So gibt es in Rheinland-Pfalz coronabedingt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl für Beisetzungen, keine Maskenpflicht und keine Testpflicht mehr. Eine Personenobergrenze oder eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske kann jedoch von dem Veranstalter oder Friedhofsträger selbst festgelegt werden.

Die Corona-Regeln für Beerdigungen im Saarland sehen aktuell (Stand: 02.01.2023) keine Kontaktbeschränkungen mehr vor.

Grundsätzlich sind Bestattungen und Trauerfeiern im Saarland wieder ohne 3-Regelung und Maskenpflicht möglich. Veranstalter können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und beispielsweise das Tragen einer FFP2-Maske fordern.

Die aktuellen Corona-Maßnahmen in Sachen sehen für Beerdigungen aktuell keine Beschränkungen mehr vor - auch nicht in Innenräumen. (Stand: 02.01.2023)

So gelten für Bestattungen in Sachsen die Corona-Basisschutzmaßnahmen, Beerdigungen sind wieder ohne 3-Regelung und Maskenpflicht möglich. Veranstalter können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und beispielsweise das Tragen einer FFP2-Maske fordern.

In Sachsen-Anhalt gelten für Beerdigungen aktuell folgende Corona-Maßnahmen nach der 17. Eindämmungsverordnung (Stand: 02.01.2023)

Der Besuch von Trauerfeiern und Beisetzungen erfordert keinen Nachweis des Impf-, Genesenen- oder Teststatus. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen. Veranstalter sowie Friedhofsträger können im Rahmen des Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen voraussetzen.

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes sind viele Corona-Schutzmaßnahmen für Beerdigungen in Schleswig-Holstein ausgelaufen. (Stand: 02.01.2023)

So erfordert der Besuch von Trauerfeiern und Beisetzungen keinen Nachweis des Impf-, Genesenen- oder Teststatus mehr. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen. Veranstalter sowie Friedhofsträger können im Rahmen des Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen voraussetzen.

In Thüringen sind für Beerdigungen aktuell die meisten Corona-Beschränkungen ausgelaufen. (Stand: 02.01.2023)

So erfordert die Durchführung von Trauerfeiern und Beisetzungen in Thüringen keinen Nachweis des Impf-, Genesenen- oder Teststatus mehr. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht verpflichtend, wird jedoch vom Thüringer Gesundheitsministerium empfohlen.

Corona Regeln bei Beerdigungen, Beisetzungen und Trauerfeiern

Angehörige können auch während der Pandemie selbst entscheiden, ob die verstorbene Person in einem Sarg beerdigt oder in einer Urne beigesetzt werden soll. Unbegleitete Beisetzungen auf dem Friedhof, an FriedWald- und Ruheforst-Standorten sowie andere Formen der Baumbestattung können zumeist wie gewohnt geplant und durchgeführt werden. Die Seebestattung in Ostsee oder Nordsee ist trotz Corona weiter möglich. Am Ablauf einer Urnenbeisetzung ändert Corona in der Regel nichts.

Kann die Beerdigung aufgrund der geltenden Corona-Regelungen nicht in der gewünschten Weise umgesetzt werden, besteht bei Feuerbestattungen die Möglichkeit, die Beisetzung bis auf Weiteres zu verschieben. Dies ist möglich, da die Asche der verstorbenen Person nach der Kremation gelagert werden kann. So kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Beerdigung und Trauerfeier ganz nach den Vorstellungen der Angehörigen oder der verstorbenen Person umgesetzt werden, wenn die Corona-Regeln für Beerdigungen gelockert wurden.

Doch auch für Beisetzungen ohne Trauerfeier gibt es Möglichkeiten der Abschiednahme – sei es vor der Beisetzung oder durch einen anschließenden Besuch der Grabstelle.

In den meisten Regionen können Bestattungen wieder ohne Corona-Schutzmaßnahmen stattfinden. Jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn sich beispielsweise Veranstalter für eine Weiterführung der Maskenpflicht entscheiden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Bestattungsinstitut oder Friedhof. Wer im Rahmen einer Beisetzung einen Trauergottesdienst abhalten möchte, sollte vor Ort mit den Verantwortlichen über die aktuellen Möglichkeiten sprechen.

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Beerdigung Corona: Ablauf einer Feuerbestattung

1.) Sie erstellen sicher von zu Hause aus an Ihrem Computer, Tablet oder Smartphone ein Angebot auf der mymoria-Webseite, schauen es sich in Ruhe an und passen die einzelnen Produkte und Dienstleistungen nach Ihren persönlichen Wünschen an.

2.) Wir rufen Sie an, um weitere Details sowie die nächsten Schritte telefonisch mit Ihnen zu besprechen. Dabei klären wir auch alle Fragen, die Sie zur Bestattung im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben.

3.) Sie beauftragen uns und schicken uns die Bestattungsvollmacht per E-Mail, Fax oder als digitale Vollmacht.

4.) Wir veranlassen sofort alle weiteren Schritte, unter anderem die Beurkundung sowie die erste Überführung, also die Abholung vom Sterbeort.

5.) Im Anschluss an die Einäscherung vereinbaren wir in Absprache mit Ihnen einen Termin mit der Friedhofsverwaltung, falls Beisetzung und Trauerfeier am Beisetzungsort aktuell möglich sind.

6.) Sollte es am gewünschten Beisetzungsort durch Corona derzeit Einschränkungen bzgl. Trauerfeier und Beisetzung geben, bewahren wir die Asche bis zum endgültigen Beisetzungstermin auf. Falls möglich, vereinbaren wir bereits jetzt einen späteren Termin für Trauerfeier und Beisetzung. Für Beisetzungsorte, für die momentan keine Terminvergabe erfolgt, halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden und vereinbaren einen Termin für die Beerdigung, sobald es die aktuellen Corona-Regeln wieder zulassen. Trotz der aktuellen Umstände versuchen wir immer, Ihre Wünsche für den Ablauf der Urnenbeisetzung trotz Corona nach Möglichkeit sowie ohne Aufpreis umzusetzen.

Beerdigung Corona: Ablauf einer Erdbestattung

1.) bis 4.) In diesen Punkten gleicht der Ablauf der Bestattungsplanung denen der Feuerbestattung. Nach der Überführung – der Abholung vom Sterbeort – gibt es bei der Erdbestattung jedoch wesentliche Unterschiede.

5.) Für die Erdbestattung gelten deutlich kürzere Fristen, der Verstorbene muss ohne Einäscherung auch während der Corona-Krise innerhalb weniger Tage beigesetzt werden. Die Erdbestattung erfolgt abhängig von der jeweils geltenden Corona-Schutzverordnung. Gerne informieren wir uns im Vorfeld für Sie, unter welchen Bedingungen die Beerdigung stattfinden kann.

6.) Die Trauerfeier kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wenn die gegebenenfalls durch die Pandemie lokal auftretenden Einschränkungen bezüglich der Trauerfeier wieder aufgehoben werden.

Sie müssen eine Bestattung planen? Mit mymoria geht das ganz leicht und sicher von zu Hause aus.

Wir unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung der Beisetzung. Mit wenigen Klicks erhalten Sie Ihr individuelles und unverbindliches Angebot für eine Bestattung ganz nach Ihren Wünschen. Unkompliziert und sicher von zu Hause aus.

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Was bedeutet Corona für Bestatter?

Im Umgang mit einem Verstorbenen, der mit Covid-19 infiziert ist, gelten natürlich auch für Bestatter die Grundregeln der Basishygiene und der Händehygiene. Nach Empfehlung der European Federation of Funeral Services (EFFS) wird jedoch keine Thanatopraxie durchgeführt.

Weiterhin müssen beim Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen besondere Bestimmungen beachtet werden, da es sich hierbei um eine „meldepflichtige Krankheit“ nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt. Diese Bestimmungen sind zum Teil auf Bundesebene definiert. Im Zweifelsfall ist auch für Bestatter das örtliche Gesundheitsamt eine gute Anlaufstelle, um etwaige Fragen zu klären.

Um zum Infektschutz beizutragen, ist medizinisches Personal verpflichtet, eine etwaige Corona-Infektion im nicht-vertraulichen Teil des Totenscheins zu vermerken und über die offiziellen Meldewege zu melden – so wird gewährleistet, dass veröffentlichte Zahlen akkurat sind.

Basierend auf dem Eintrag im Totenschein kann der Bestatter sein Verhalten im Umgang mit der Verstorbenen anpassen. Grundsätzlich gelten dabei identische Bestimmungen wie auch beim Umgang mit anderen Personen, die an einer Infektionskrankheit verstorben sind (etwa HIV oder Creutzfeldt-Jakob-Krankheit). Auch für den weiteren Verlauf der Bestattung hat eine Covid-19-Erkrankung beziehungsweise die Infektion des Verstorbenen mit dem Virus keinen Einfluss. Sie kann zeitnah nach der Einäscherung erfolgen.

Der wichtigste Punkt im Umgang mit etwaigen an Covid-19 erkrankten Verstorbenen ist für den Bestatter die Verwendung eines sogenannten Leichensacks, auch „Body Bag“ genannt. Dieser wird zur Überführung mit einem Laken bedeckt. Der Leichensack darf nicht mehr geöffnet werden. Nur das zuständige Gesundheitsamt kann gegebenenfalls eine erneute Öffnung des Sarges und des Leichensacks veranlassen. Eine Erdbestattung ist bei Corona Todesfällen aber weiterhin möglich.

Wie auch bei anderen Bestattungen wird der Verstorbene in einen Sarg gelegt. Dieser wird umgehend verschlossen und äußerlich desinfiziert. Neben dem Verzicht auf die Thanatopraxie sind dies bisher die einzigen geltenden Bestimmungen im Umgang mit aktuellen Trauerfällen und bei Bestattungen im Zusammenhang mit Corona.

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Bestattung Corona: mymoria als digitaler Bestatter

Sollten Sie in diesen Zeiten das Haus nicht verlassen wollen oder können, bieten wir Ihnen als modernes Bestattungshaus die Möglichkeit, sich ganz einfach, sicher und transparent von zu Hause aus ein Angebot für eine Beisetzung zu erstellen.

Alle Details zur Bestattungsplanung oder der Bestattungsvorsorge erhalten Sie entweder per E-Mail oder Sie können diese telefonisch mit uns besprechen. Somit ist es nicht notwendig, das Haus zu verlassen, um einen Bestatter vor Ort zu treffen. Hinterbliebene befinden sich mit mymoria auch in der derzeitigen Ausnahmesituation aufgrund von Corona in erfahrenen und fürsorglichen Händen. Die Möglichkeit, die Bestattung bundesweit online zu planen, ist auch besonders für Hinterbliebene relevant, die momentan selbst unter Quarantäne stehen.

Zurzeit sind Trauerfeiern meist nur unter strengeren Auflagen möglich. Je nach aktuellem Infektionsgeschehen, Impfquote und möglichen Mutationen sind Trauerfeiern nur unter strengeren Auflagen möglich. Inmitten einer akuten Infektionswelle empfehlen wir, Trauerfeiern, sofern möglich, später zu terminieren. Dies kann bei Urnenbeisetzungen problemlos und einfach von uns organisiert werden. Mit diesen Maßnahmen können wir alle etwas zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen.

Beerdigung Corona - Häufig gestellte Fragen

Ob Sie als ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft im Rahmen einer Bestattung oder Trauerfeier teilnehmen dürfen, ist abhängig von den aktuellen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Ob ungeimpfte Personen in die Trauerhalle oder auf den Friedhof dürfen, kann ebendso durch den Betreiber bzw. Inhaber des Veranstaltungsortes vorgeschrieben werden. Es ist also möglich, dass Sie an einer Beerdigung ungeimpft nicht oder nur mit gültigem Testnachweis teilnehmen können.

Zum Schutz vor einer Ansteckung sollten Sie auf körperliche Gesten der Kondolenz und Anteilnahme verzichten. Dazu gehören zum Beispiel Umarmungen oder Händeschütteln. Auch auf einem Friedhof oder in einer Trauerhalle sollten die Abstandsregeln gewahrt werden.

Grundsätzlich sind gängige Bestattungsarten wie die Erdbestattung oder die Feuerbestattung weiterhin erlaubt. Angehörige können frei wählen, ob sie die verstorbene Person in einem Sarg oder in einer Urne beisetzen lassen möchten. Auch Seebestattungen in Ostsee oder Nordsee sind weiterhin möglich.

Nicht immer können alle Trauergäste bei der Trauerfeier vor Ort sein. Beispielsweise können Personen, die sich aufgrund einer Coronavirus-Infektion in häuslicher Quarantäne befinden, nicht persönlich an der Bestattung teilnehmen. Hier kann das Livestreaming der Beisetzung eine Alternative sein. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Bestattung so planen, dass jeder ortunabhängig dabei sein kann.

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